Stimmenauszählung

Hinweis

An einigen Stellen in der Lernplattform wird der Begriff „Stimmbezirk“ verwendet. Dieser Begriff wird jedoch nur bei Landtags- und Kommunalwahlen verwendet. Bei einer Bundestagswahl - und auch bei einer Europawahl - lautet dieser Begriff „Wahlbezirk“. Beide Begriffe meinen ein und dasselbe.

Unmittelbar nach dem Ende der Wahlhandlung (18.00 Uhr) werden die in der Wahlurne eingeworfenen Stimmzettel in jedem Stimmbezirk/Briefwahlbezirk separat ausgezählt und das Wahlergebnis im Stimmbezirk /Briefwahlbezirk ermittelt. 
Die Auszählung der Stimmen erfolgt dabei in der nachfolgenden Reihenfolge:

  1. Ermittlung der Zahl der Wähler anhand der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis plus die Anzahl der eingenommenen Wahlscheine,
  2. die tatsächliche Zahl der Wähler mittels Zählung der in der Wahlurne befindlichen Stimmzettel,
  3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststimmen,
  4. die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
  5. die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen,
  6. die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen.

Die Stimmenauszählung ist öffentlich, d. h. jeder kann diese beobachten. Sollten Anwesende den Wahlvorstand bei der Auszählung behindern oder durch Äußerungen stören, können diese auch des Raumes verwiesen werden.

Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, werden extra gelegt und von einem Beisitzer in Verwahrung genommen. Über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit muss letztlich der Wahlvorstand gemeinsam Beschluss fassen.

Regelung zur Europawahl: 

Bei der Auszählung der Stimmen zur Europawahl ist folgende Reihenfolge einzuhalten:

1. Ermittlung der Zahl der Wähler anhand der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis plus die Anzahl der eingenommenen Wahlscheine,

2. die tatsächliche Zahl der Wähler mittels Zählung der in der Wahlurne befindlichen Stimmzettel,

3. die Sortierung der entnommenen Stimmzettel auf die drei Stapel A bis C

Stapel A = eindeutig gültige Stimmzettel

Stapel B = zweifelsfrei ungültige (leere, ungekennzeichnete) Stimmzettel

Stapel C = Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben (Dubiose). Diese Stimmzettel werden extra gelegt und von einem Beisitzer in Verwahrung genommen. Über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit muss letztlich der Wahlvorstand gemeinsam Beschluss fassen.

4. Ermittlung der Anzahl an gültigen und ungültigen Stimmen anhand der Stapel A und B

5. Ermittlung der Anzahl an gültigen und ungültigen Stimmen des Stapels C per Beschlussfassung

Regelung zur Bundestagswahl: