Landeslisten

Hinweis

An einigen Stellen in der Lernplattform wird der Begriff „Stimmbezirk“ verwendet. Dieser Begriff wird jedoch nur bei Landtags- und Kommunalwahlen verwendet. Bei einer Europawahl - und auch bei einer Bundestagswahl - lautet dieser Begriff „Wahlbezirk“. Beide Begriffe meinen ein und dasselbe.

Achtung! Hier unterscheiden sich Landes- und Bundeswahlrecht!

Regelung zur Landtagswahl: 

Nur Parteien können bis zum 48. Tag vor der Wahl eine sogenannte 'Landesliste' einreichen.

Sie enthält die Bewerber einer Partei in einer festgelegten Reihenfolge. Im Gegensatz zur Abstimmung über die Kandidaten der Wahlkreise, die die mit der Erststimme (linke Seite des Stimmzettels) direkt gewählt werden, können die Wähler über die Kandidaten der Landesliste nur als Ganzes (d. h. man wählt die gesamte Liste) abstimmen, indem sie mit der Zweitstimme (rechte Seite des Stimmzettels) eine Partei wählen.

Je nach Sitzverteilung im Parlament gilt die entsprechende Anzahl der Kandidaten in der Reihenfolge der Liste der jeweiligen Partei als gewählt.

Regelung zur Bundestagswahl: 

Nur Parteien können bis zum 69. Tag vor der Wahl eine sogenannte 'Landesliste' einreichen.

Sie enthält die Bewerber einer Partei in einer festgelegten Reihenfolge. Im Gegensatz zur Abstimmung über die Kandidaten der Wahlkreise, die die mit der Erststimme (linke Seite des Stimmzettels) direkt gewählt werden, können die Wähler über die Kandidaten der Landesliste nur als Ganzes (d. h. man wählt die gesamte Liste) abstimmen, indem sie mit der Zweitstimme (rechte Seite des Stimmzettels) eine Partei wählen.

Je nach Sitzverteilung im Parlament gilt die entsprechende Anzahl der Kandidaten in der Reihenfolge der Liste der jeweiligen Partei als gewählt.