Als Wahlhelfer stehen Sie unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
FAQs (Häufig gestellte Fragen - und ihre Antworten)
Hinweis
An einigen Stellen in der Lernplattform wird der Begriff „Stimmbezirk“ verwendet. Dieser Begriff wird jedoch nur bei Landtags- und Kommunalwahlen verwendet. Bei einer Europawahl - und auch bei einer Bundestagswahl - lautet dieser Begriff „Wahlbezirk“. Beide Begriffe meinen ein und dasselbe.
Bin ich als Wahlhelfer versichert?
Darf ein Kind mit in die Wahlkabine?
Die Entscheidung trifft der Wahlvorstand als autonomes Wahlorgan. Aufgrund der Verpflichtung zur geheimen Stimmabgabe ist nur die Mitnahme von Kleinkindern in die Wahlkabine zulässig.
Darf eine Person für eine andere wählen?
Nein. Das Wahlrecht ist ein höchstpersönliches Recht und duldet keine Stellvertretung. Ausnahme: Hilfsperson!
Darf ich rote Wahlbriefe annehmen?
Nein. Ist die Person, die vor Ihnen steht, der Wahlscheininhaber und ist dieser für Ihren Stimmbezirk wahlberechtigt, können Sie der Person anbieten, vor Ort zu wählen. Der Wahlschein muss einbehalten werden, die übrigen Briefwahlunterlagen (Stimmzettel im Umschlag) müssen vom Wähler selbst vernichtet werden. Handelt es sich um den Wahlbrief für eine andere Person oder einen anderen Stimmbezirk, so muss dieser Wahlbrief bis 18:00 Uhr bei der Kreiswahlleiterin (Oberbürgermeisterin) eingehen. Die Verantwortung dafür liegt bei dem Wahlbriefinhaber.
Die Anzahl der Stimmabgabevermerke stimmt nicht mit der Anzahl der Stimmzettel überein.
Stimmen die Zahlen nach zweimaliger Zählung nicht überein, wurde vermutlich ein Stimmabgabevermerk vergessen oder zu viel erstellt. Es gilt dann die Anzahl der Stimmzettel. Die "Nicht"übereinstimmung ist in der Wahlniederschrift zu dokumentieren und zu begründen.
Dürfen Wahlbeobachter bei der Auszählung anwesend sein?
Die Auszählung ist öffentlich und darf nur "beobachtet" werden. Aktives Eingreifen Außenstehender ist nicht gestattet. „Störer“ können vom Wahlvorsteher im Rahmen des Hausrechtes des Raumes verwiesen werden, sofern diese den ordnungsgemäßen Ablauf des Wahlgeschäfts behindern.
Ein Pressevertreter möchte Fotos/Filmaufnahmen im Wahlraum machen? Wie verhalte ich mich?
Das Wahlgeheimnis ist zu wahren. Fotos von Personen sind nur dann erlaubt, wenn diese einverstanden sind. Die Wahlhandlung (hinter oder in der Wahlkabine) und das Wählerverzeichnis dürfen nicht fotografiert bzw. gefilmt werden.
Ein Wähler hat keine Wahlbenachrichtigung erhalten, darf er dennoch an der Wahl teilnehmen?
Die Wahlbenachrichtigung ist lediglich der Hinweis, dass der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Hat der Wähler keine Wahlbenachrichtigung erhalten, kann er das Wählerverzeichnis (vom 25.04.-29.04.2022) einsehen und prüfen, ob er dort eingetragen ist. Am Wahltag benötigt er dann lediglich ein Ausweisdokument mit Lichtbild (z. B. Führerschein, Personalausweis, Krankenkassenkarte), um sich zu legitimieren.
Ein Wähler hat seinen Wahlschein (mit Briefwahlunterlagen) verloren oder gar nicht erhalten und möchte nun in meinem Stimmbezirk wählen. Darf er das?
Nein! Personen, die am Wahltag in ihrem Stimmbezirk wählen wollen und den Sperrvermerk "W" (Wahlschein) im Wählerverzeichnis eingetragen haben, müssen einen entsprechenden Wahlschein vorlegen, um an der Stimmabgabe teilzunehmen. Können Personen ihren Wahlschein nicht vorlegen, weil sie ihn verloren oder nicht erhalten haben, sind sie vom Wahlvorstand zurückzuweisen und können ihre Stimmen zu dieser Wahl nicht mehr abgeben.
Ein Wähler hat sich bei der Stimmabgabe verschrieben und bittet um die Aushändigung eines neuen Stimmzettels. Darf ich ihm einen neuen Stimmzettel aushändigen?
Ja, auf Wunsch des Wählers dürfen Sie ihm einen neuen Stimmzettel aushändigen, wenn er seinen Stimmzettel falsch gekennzeichnet hat. Im Austausch gegen einen neuen Stimmzettel ist der alte Stimmzettel im Beisein eines Wahlvorstandsmitgliedes selbst vom Wähler zu vernichten. Ein neuer Stimmzettel kann daher nur vor dem Einwurf des Stimmzettels in die Wahlurne ausgehändigt werden.
Ein Wähler ist am Wahltag nicht ortsanwesend - wie kann er sein Wahlrecht ausüben?
Wenn der Wähler frühzeitig weiß, dass er am Tag der Wahl - aus welchen Gründen auch immer - seinen Wahlraum nicht aufsuchen kann, besteht die Möglichkeit das Wahlrecht per Briefwahl auszuüben. Nach Erstellung des Wählerverzeichnisses (15. August 2021) wurden die Wahlbenachrichtigungen versandt. Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung ist ein entsprechender Antragsvordruck. Alternativ ist die Antragstellung nach Erstellung des Wählerverzeichnisses auch online möglich. Die Briefwahl kann darüber hinaus persönlich in einer der beiden Wahlscheinstellen vorgenommen werden.
Ein Wähler ist aufgrund einer Behinderung oder sonstigen körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage seinen Stimmzettel eigenständig zu kennzeichnen. Darf ich ihm helfen?
Ja, das dürfen Sie. Körperlich beeinträchtigte sowie auch blinde oder sehbehinderte Personen dürfen sich einer Hilfsperson bedienen. Dies kann sowohl ein Mitglied des Wahlvorstandes als auch bspw. eine Begleitperson des Wählers sein. Sollten Sie daher vom Wähler um Hilfestellung gebeten werden, begeben Sie sich mit ihm zur Stimmabgabe in die Wahlkabine, kennzeichnen den Stimmzettel im Beisein des Wählers entsprechend seines Willens, falten den Stimmzettel anschließend und werfen diesen in die Wahlurne. Sie sind zur Geheimhaltung über die Stimmabgabe verpflichtet.
Ein Wähler ist im Wählerverzeichnis mit Sperrvermerk "W" (=Wahlschein) oder "N" (=nicht wahlberechtigt) eingetragen. Was ist zu tun?
Der Sperrvermerk "Wahlschein" ("W") bedeutet, dass diese Person einen Antrag auf Ausstellung von Briefwahlunterlagen gestellt hat. Sollte eine Person mit diesem Sperrvermerk in Ihrem Wahlraum wählen wollen, so ist dies nur unter Vorlage des Wahlscheines und eines Ausweisdokumentes möglich. Die Vorlage der Wahlbenachrichtigung reicht in diesem Fall nicht aus.
Der Sperrvermerk "N" besagt, dass die Person in Ihrem Stimmbezirk nicht mehr wahlberechtigt ist. Das bedeutet, sie darf in Ihrem Stimmbezirk nicht wählen. Dies kann bspw. mit einem Umzug in eine andere Gemeinde zusammenhängen.
Bei Unklarheiten rufen Sie bitte beim Wahlamt unter der Nummer 0209/169-4025 an.
Ein Wähler ist umgezogen, kann er noch wählen?
Grundsätzlich verliert er sein Wahlrecht nicht. Wie er sein Wahlrecht bei Umzug behalten und ausüben kann, hängt von der jeweiligen Wahl ab. Nähere Informationen erhält er auch im Wahlamt.
Ein Wähler macht ein Foto/Film seiner Wahlhandlung. Was ist zu tun?
Sprechen Sie ihn darauf an und machen Sie ihn darauf aufmerksam, dass das Wahlgeheimnis auch durch den Wähler zu wahren ist. Der Wähler darf grundsätzlich nicht von der Wahl ausgeschlossen werden, er erhält nochmals die Möglichkeit zur Stimmabgabe. Als Wahlvorstand sind Sie jedoch auch im Rahmen Ihrer Ordnungsbefugnis berechtigt, einzuschreiten und das Verhalten zu unterbinden. Unter Umständen kann der Wähler dann auch zurückgewiesen werden.
Ein Wähler möchte wählen, hat jedoch bereits einen Stimmabgabevermerk (Haken) im Wählerverzeichnis. Wie ist vorzugehen?
Letztendlich entscheidet der Wahlvorstand als kollegiales Wahlorgan in diesen Fällen. Prüfen Sie, ob Sie möglicherweise den Stimmabgabevermerk in der falschen Zeile vorgenommen haben. Es gilt der Grundsatz, dass jeder Wähler nur einmal zur Wahl zugelassen werden darf. Holen Sie sich eine schriftliche Erklärung der Person ein, dass diese noch nicht gewählt hat und nehme diese als Anlage zur Niederschrift.
Ein Wähler möchte wissen, ob sein Nachbar auch schon seine Stimme zur Wahl abgegeben hat. Darf ich ihm diese Auskunft erteilen?
Nein, denn vom Wahlgeheimnis ist nicht nur die Stimmabgabe als solche umfasst, sondern bereits die Kenntnis darüber, ob ein Wahlberechtigter überhaupt an der Stimmabgabe teilgenommen hat. In keinem Fall darf der Wahlvorstand daher eine entsprechende Auskunft anhand der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis an Dritte weitergeben. Darüber hinaus sind aus datenschutzrechtlichen Gründen Angaben von Personen aus dem Wählerverzeichnis bei der Stimmabgabe nicht laut zu verlesen!
Ein Wahlhelfer erscheint nicht zum "Schichtbeginn" bzw. zur Auszählung. Was ist zu tun?
Sofern die gesetzliche Mindestanzahl von 3 Wahlhelfern während der Wahlhandlung bzw. 5 Wahlhelfern zur Auszählung gegeben ist, vermerken Sie den Ausfall in der Niederschrift. Wird die Mindestanzahl jedoch unterschritten, rufen Sie umgehend im Wahlamt unter der Nummer 0209/169-4025 an.
Ein Wahlhelfer ist nicht in der Lage, sein Amt auszufüllen.
Als Wahlvorsteher können Sie ein Mitglied des Wahlvorstandes von seinen Aufgaben entbinden, wenn die Person dazu nicht geeignet ist (z. B. Alkoholmissbrauch). Nehmen Sie bitte umgehend Kontakt mit dem Wahlamt unter der Nummer 0209/169-4025 auf.
Eine Person verbreitet während der Wahlhandlung Unruhe und stört den allgemeinen Wahlbetrieb. Wie ist vorzugehen?
Fordern Sie die Person auf, die Störung zu unterlassen, ggf. üben Sie Ihr Hausrecht aus und verweisen die Person des Wahlraums. Gelingt dies nicht, so schalten Sie bitte die Polizei unter der Polizeinotrufnummer 110 ein und unterrichten das Wahlamt (0209/169-4025) über den Vorfall.
Erhalte ich eine Aufwandsentschädigung?
Ja, Sie erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form des Erfrischungsgeldes, die sich nach der Art des Einsatzes richtet.
Gibt es Unterbrechungen und/ oder Pausen während der Wahlhandlung?
Der Wahlbetrieb findet ohne Unterbrechung statt. Der Wahlvorstand teilt sich jedoch üblicherweise in zwei Schichten, die sich gegen Mittag abwechseln. Zur Auszählung der Stimmen tritt der gesamte Wahlvorstand wieder zusammen.
Ich bin im Wahlvorstand und am Wahltag erkrankt.
Bitte melden Sie sich umgehend beim Wahlamt unter der Nummer 0209/169-4025.
Ich bin zum Wahlhelfer berufen worden. Kann ich ablehnen?
Grundsätzlich nicht, Wahlhelfer üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Jeder Wahlberechtigte ist zur Übernahme dieses Ehrenamtes verpflichtet. Eine Ablehnung kommt nur aus wichtigem Grund in Betracht.
Ich erhalte Sozialleistungen. Muss ich die Aufwandsentschädigung als Einnahme angeben?
Dies ist im Einzelfall bei dem zuständigen Sozialleistungsträger zu erfragen.
Ich finde eine Person im Wählerverzeichnis nicht. Was kann ich tun?
Finden Sie die Person nicht, rufen Sie das Wahlamt unter der Nummer 0209/169-4025 an.
Ich habe ein Problem und kann dieses auch mit Hilfe des Leitfadens nicht lösen. Wie gehe ich vor?
Rufen Sie Ihr Wahlamt an (0209/169-4025) und erkundigen Sie sich nach der weiteren Vorgehensweise. Wichtig: Im Wahlamt herrscht am Wahlsonntag Hochbetrieb. Bitte rufen Sie nur dann an, wenn Sie keine andere Lösungsmöglichkeit sehen!
Ich habe mich als Wahlhelfer beworben. Werde ich jetzt immer eingesetzt?
Sie werden als Wahlhelfer in der Wahlhelferdatei gespeichert und vor anstehenden Wahlen angeschrieben, sofern Sie in die Speicherung Ihrer Daten eingewilligt haben. Ein Widerruf ist jederzeit möglich.
Zur Erteilung der Einwilligung zur Datenspeicherung liegen am Wahlsonntag Formulare aus.
In welchem Wahlraum werde ich eingesetzt?
Hierüber entscheidet das Wahlamt der jeweiligen Kommune. In der Regel können jedoch im Vorfeld Wünsche geäußert werden, denen im Rahmen des tatsächlich Möglichen auch entsprochen wird.
Jemand hat versehentlich seinen Ausweis in die Urne geworfen.
Die Wahlurne darf nicht vor Ende der Wahlhandlung geöffnet werden. Die betroffene Person muss zur Auszählung erscheinen oder kann den Ausweis anschließend im Wahlamt abholen.
Kann ein Wahlbewerber Mitglied in einem Wahlvorstand sein?
Nein.
Kann ich Wünsche zum Einsatzort äußern?
Ja. Sofern ein Wunsch nicht berücksichtigt werden kann, wird versucht, passende Alternativen anzubieten.
Mehrere Personen gehen in eine Wahlkabine. Wie gehe ich vor?
Das ist grundsätzlich nicht erlaubt. Hilfsbedürftige Personen können aber eine Hilfsperson benennen und diese mit in die Wahlkabine nehmen. Sollte eine Hilfsbedürftigkeit jedoch nicht vorliegen, so ist ein gemeinsamer Kabinengang zu untersagen.
Mitglieder des Wahlvorstandes sind morgens nicht erschienen. Was kann ich tun?
Rufen Sie rechtzeitig, bis spätestens 7.45 Uhr, beim Wahlamt unter der Nummer 0209/169-4025 an.
Muss der Wähler sich ausweisen?
Im Gesetz heißt es "…auf Verlangen…". Die Entscheidung darüber trifft somit der Wahlvorstand als autonomes Wahlorgan.
Tipp: Der Wahlvorstand muss allerdings auch sicherstellen, dass der Stimmabgabevermerk bei der richtigen Person im Wählerverzeichnis gemacht wird. Die Wahlbenachrichtigung reicht daher in der Regel als Legitimation aus, sofern der Wahlvorstand keine Zweifel äußert. Liegt keine Wahlbenachrichtigung vor, muss der Wähler sich ausweisen.
Muss ich als Wahlhelfer auf besondere Dinge achten?
Als Wahlhelfer sind Sie der politischen Neutralität verpflichtet. Darüber hinaus gilt die Verschwiegenheitspflicht. Sämtliche Informationen, die Sie im Laufe der Wahlhandlung über dritte Personen zur Kenntnis nehmen, dürfen nicht weitergegeben werden.
Muss ich als Wahlvorsteher die Beisitzer vereidigen?
Es handelt sich nicht um eine Vereidigung, sondern lediglich um eine Verpflichtung. Vor Beginn der Wahlhandlung muss der Wahlvorsteher den Wahlvorstand zur Verschwiegenheit und zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes verpflichten.
Muss ich den ganzen Tag im Wahlraum sein?
Nein. In der Regel erfolgt der Einsatz in zwei Schichten. Diese werden am Morgen der Wahl gemeinschaftlich eingeteilt. Die erste Gruppe übernimmt die erste Schicht. Mittags erfolgt ein Wechsel der Gruppe. Zum Ende der Wahlhandlung müssen alle Mitglieder des Wahlvorstandes, mindestens jedoch 5, wieder anwesend sein.
Sind die Wahlräume barrierefrei?
Die Wahlräume sind teilweise barrierefrei. Die Wähler wurden mit der Wahlbenachrichtigung über die Barrierefreiheit ihres Wahlraums informiert.
Wann ist eine Stimme ungültig?
Sie entscheiden gemeinsam im Wahlvorstand über die Gültig- und Ungültigkeit von Stimmzetteln. Kommt es zu keiner mehrheitlichen Entscheidung im Wahlvorstand, ist die Stimme des Wahlvorstehers ausschlaggebend. Die Entscheidung über die Gültig- oder Ungültigkeit einer Stimme wird auf der Rückseite des Stimmzettels vermerkt. Alle Stimmzettel, über die eine Entscheidung getroffen wurde, kommen in den dafür vorgesehenen Umschlag und sind der Niederschrift beizufügen.
Wann wird gewählt?
Die Wahlräume sind an den Wahltagen von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr durchgehend geöffnet.
Warum fehlt dem Stimmzettel die rechte obere Ecke?
Der Gesetzgeber ermöglicht barrierefreie Wahlen. So werden ausschließlich Stimmzettel ausgegeben, bei denen die obere rechte Ecke abgetrennt ist. Dadurch können blinde und sehbehinderte Wahlberechtigte den Stimmzettel richtigherum in die Stimmzettelschablone einlegen, um ihn korrekt ausfüllen zu können.
Was muss der Wähler zur Wahl mitbringen?
Es ist hilfreich, dass er seine Wahlbenachrichtigung vorlegt. Hat er diese nicht erhalten oder verloren, kann er auch ein Ausweisdokument mit Lichtbild (z. B. Personalausweis, Führerschein, Krankenkassenkarte) zur Legitimation nutzen.
Welche Aufgaben hat der Wahlvorstand?
Der Wahlvorstand prüft und überwacht die Wahlhandlung in dem jeweiligen Wahlraum. Darüber hinaus stellt er das Wahlergebnis für den jeweiligen Stimmbezirk fest. Während und nach der Wahlhandlung hat er im Rahmen seiner Funktion diverse Entscheidungen zu treffen (z. B. über die Gültigkeit eines Stimmzettels oder die Wahlberechtigung von Personen).
Welche Voraussetzung muss ich als Wahlhelfer erfüllen?
Sie müssen zur entsprechenden Wahl wahlberechtigt sein.
Wie gehe ich mit beeinflussender Parteienwerbung im/ am Wahlraum um?
Der Wahlraum ist eine politisch "neutrale Zone" und darf demnach nicht mit Parteienwerbung oder sonstigen Beeinflussungen in Verbindung stehen. Entsprechende Schilder, Plakate, Aufkleber etc. sind dementsprechend zu beseitigen. Bitte - sofern möglich - mit Fotos dokumentieren. "Wahlwerbung" ist auch vor dem Zugang zum Gebäude nicht erlaubt. Sollte Ihnen die Beseitigung der Wahlwerbung nicht möglich sein, nehmen Sie Kontakt zum Wahlamt auf unter 0209/169-4025.
Wie kann ich mich als Wahlhelfer bewerben?
Sie können sich über das Kontaktformular für interessierte Wahlhelfer auf der städtischen Internetseite über folgenden Link mit dem Wahlamt in Verbindung setzen: https://www.gelsenkirchen.de/de/Rathaus/Wahlen/
Alternativ können Sie sich telefonisch unter der Nummer 0209/169-4157 oder per E-Mail über wahlamt@gelsenkirchen.de an das Wahlamt wenden.
Wie werde ich auf meinen Einsatz vorbereitet?
Für Wahlvorsteher finden vor der Wahl separate Schulungen statt. Darüber hinaus werden Ihnen bereits im Vorfeld diverse Informationsmaterialien (Anleitungen, Musterniederschrift etc.) zur Vorbereitung übersendet. Für stellvertretende Wahlvorsteher, Schriftführer und Beisitzer erfolgt die Unterweisung durch den Wahlvorsteher am Wahltag.