Wahlbenachrichtigung

Hinweis

An einigen Stellen in der Lernplattform wird der Begriff „Stimmbezirk“ verwendet. Dieser Begriff wird jedoch nur bei Landtags- und Kommunalwahlen verwendet. Bei einer Europawahl - und auch bei einer Bundestagswahl - lautet dieser Begriff „Wahlbezirk“. Beide Begriffe meinen ein und dasselbe.

Eine Wahlbenachrichtigung ist eine schriftliche Mitteilung (Brief oder Karte) an alle Bürger, die an einem gesetzlich vorgegebenen Stichtag wahlberechtigt sind. Dieser Stichtag ist wahlrechtlich unterschiedlich gewählt (s.u.). Die Wahlbenachrichtigung stellt ein reines Informationsmittel dar. Neben dem Hinweis auf die jeweilige Wahl muss die Wahlbenachrichtigung Angaben über den genauen Tag (Datum, Uhrzeit), den Wahlbezirk des Wahlberechtigten sowie die laufende Nummer im Wählerverzeichnis und die Anschrift des Wahlraums enthalten. Sie beinhaltet darüber hinaus auch den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins für die Briefwahl. Sie muss den Wahlberechtigten bis zum 21. Tag vor der Wahl zugestellt worden sein. Personen, die die Wahlbenachrichtigung verloren oder nicht erhalten haben, können dennoch an der Wahl teilnehmen, solange sie in das Wählerverzeichnis eines Wahlbezirks eingetragen sind. Der Eintrag im Wählerverzeichnis ist für die Stimmabgabe im Wahlraum maßgeblich.

Siehe hierzu auch "Wählerverzeichnis".

Regelung zur Landtagswahl: 

Bei der Landtagswahl ist der Stichtag zur Aufstellung des Wählerverzeichnisses der 35. Tag vor der Wahl.

Regelung zur Europawahl: 

Bei der Europawahl ist der Stichtag zur Aufstellung des Wählerverzeichnisses der 42. Tag vor der Wahl.

Regelungen zu den Kommunalwahlen: 

Bei den Kommunalwahlen ist der Stichtag zur Aufstellung des Wählerverzeichnisses der 42. Tag vor der Wahl.

Regelung zur Bundestagswahl: 

Bei der Bundestagswahl ist der Stichtag zur Aufstellung des Wählerverzeichnisses der 42. Tag vor der Wahl.

Wählen mit Wahlbenachrichtigung

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Gilt für: 
Kommunalwahl
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