Als Wahlhelfer stehen Sie unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
FAQs (Häufig gestellte Fragen - und ihre Antworten)
Hinweis
An einigen Stellen in der Lernplattform wird der Begriff „Stimmbezirk“ verwendet. Dieser Begriff wird jedoch nur bei Landtags- und Kommunalwahlen verwendet. Bei einer Europawahl - und auch bei einer Bundestagswahl - lautet dieser Begriff „Wahlbezirk“. Beide Begriffe meinen ein und dasselbe.
Bin ich als Wahlhelfer versichert?
Darf ein Kind mit in die Wahlkabine?
Die Entscheidung trifft der Wahlvorstand als autonomes Wahlorgan. Aufgrund der Verpflichtung zur geheimen Stimmabgabe ist nur die Mitnahme von Kleinkindern in die Wahlkabine zulässig.
Siehe Schulungsclip "Wahlgeheimnis wahren".
Darf eine Person für eine Andere wählen?
Nein, das Wahlrecht ist ein höchstpersönliches Recht und duldet keine Stellvertretung.
Eine Ausnahme stellt die Stimmabgabe durch eine "Hilfsperson" dar.
Darf ich rote Wahlbriefe annehmen?
Nein, Sie sind nicht befugt rote Wahlbriefe entgegenzunehmen, da diese von den Briefwahlvorständen ausgezählt werden. Je nachdem, um wessen Wahlbrief es sich handelt, bestehen in dieser Situation zwei Verfahrensmöglichkeiten.
Ist die Person, die vor Ihnen steht, der Wahlscheininhaber und ist der Wahlschein für Ihren Bundestagswahlbezirk gültig, können Sie der Person vorschlagen, vor Ort zu wählen. Der Wahlschein ist vom Wahlvorstand einzubehalten, die übrigen Briefwahlunterlagen (Stimmzettel im Umschlag) müssen vom Wähler selbst vernichtet werden. Der Wähler erhält dann einen neuen Stimmzettel und kann in der Wahlkabine wählen.
Ist der Wahlbrief für eine andere Person ausgestellt, muss dieser Wahlbrief bis 16.00 Uhr beim Wahlamt eingereicht werden. Die Verantwortung dafür liegt bei dem Wahlbriefinhaber.
Siehe auch die Schulungs-Clips "Keine roten Wahlbriefe annehmen" und "Wähler mit Wahlbrief – Umwandlung Briefwahl in Urnenwahl."
Die "Frühschicht" erscheint nicht bzw. nicht vollständig zur Auszählung. Was ist zu tun?
Sofern die gesetzliche Mindestanzahl von drei Wahlhelfern während der Wahlhandlung bzw. fünf Wahlhelfern zur Auszählung gegeben ist, vermerken Sie den Ausfall in der Niederschrift. Wird die Mindestanzahl jedoch unterschritten, rufen Sie bitte umgehend im Wahlamt an. Die Kontaktdaten finden Sie in Ihren Unterlagen oder in den Kontaktdaten unter "Hilfe".
Siehe Schulungsclip "Anwesenheit Wahlvorstand - Pausenregelung".
Die Zahl der Stimmabgabvermerke zzgl. der eingenommenen Wahlscheine stimmt nicht mit der Anzahl an eingeworfenen Stimmzetteln überein. Was mache ich nun?
Stimmen die Zahlen nach zweimaliger Zählung nicht überein, so gilt die Anzahl der Stimmzettel. Vermutlich wurde ein Stimmabgabevermerk vergessen oder zu viel gesetzt. Die Abweichung zwischen der Anzahl an Stimmabgabevermerken und den eingeworfenen Stimmzetteln ist in der Wahlniederschrift zu dokumentieren und zu begründen.
Siehe Schulungsclip "Auszählen der Stimmen / der einzelnen Stapel und Eintragung in das Vorschreibblatt".
Ein Pressevertreter möchte Fotos/Filmaufnahmen im Wahlraum machen? Wie verhalte ich mich?
Das Wahlgeheimnis ist zu wahren. Fotos/Filmaufnahmen von Personen sind nur dann erlaubt, wenn diese einverstanden sind. Die Wahlhandlung (hinter oder in der Wahlkabine) und/oder das Wählerverzeichnis darf/ dürfen nicht fotografiert bzw. gefilmt werden.
Siehe Schulungsclip "Umgang mit Fotos / Presse / Selfies".
Ein Wähler fotografiert oder filmt seine Stimmabgabe in der Wahlkabine. Was ist zu tun?
Neu in der Wahlordnung verankert ist ein Verbot der Dokumentation der Stimmabgabe in der Wahlkabine mittels Foto oder Video. Sollten Sie erkennen, dass ein Wähler seine Stimmabgabe filmt oder ein Selfie via Smartphone tätigt, ist er von der Stimmabgabe zurückzuweisen, d.h. er darf seinen Stimmzettel nicht in die Wahlurne einwerfen.
Sprechen Sie ihn darauf an und machen Sie ihn darauf aufmerksam, dass das Wahlgeheimnis auch durch den Wähler zu wahren ist.
Ein Wähler hat keine Wahlbenachrichtigung erhalten, darf er dennoch an der Wahl teilnehmen?
Die Wahlbenachrichtigung ist lediglich der Hinweis, dass der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Hat der Wähler keine Wahlbenachrichtigung erhalten, kann er das Wählerverzeichnis vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl einsehen und prüfen, ob er dort eingetragen ist. Am Wahltag benötigt er dann lediglich ein Ausweisdokument (z. B. Personalausweis, Führerschein), um sich vor dem Wahlvorstand legitimieren zu können.
Siehe Schulungsclip "Wählen ohne Wahlbenachrichtigung".
Ein Wähler hat seinen Wahlschein (mit Briefwahlunterlagen) verloren oder gar nicht erst erhalten und möchte in meinem Stimmbezirk nun wählen. Darf er das?
Nein! Personen, die am Wahltag in ihrem Stimmbezirk wählen wollen und den Sperrvermerk "W" (Wahlschein) im Wählerverzeichnis eingetragen haben müssen einen entsprechenden Wahlschein vorlegen um an der Stimmabgabe teilzunehmen. Können Personen ihren Wahlschein nicht vorlegen, weil sie ihn verloren oder nicht erhalten haben, sind sie vom Wahlvorstand zurückzuweisen und können ihre Stimme zu dieser Wahl nicht mehr abgeben.
Ein Wähler hat sich bei der Stimmabgabe verschrieben und bittet um die Aushändigung eines neuen Stimmzettels. Darf ich ihm einen neuen Stimmzettel aushändigen?
Ja, auf Wunsch des Wählers dürfen Sie ihm einen neuen Stimmzettel aushändigen, wenn er seinen Stimmzettel falsch gekennzeichnet hat. Im Austausch gegen einen neuen Stimmzettel ist der alte Stimmzettel vom Wähler selbst im Beisein eines Wahlvorstandsmitgliedes zu vernichten. Ein neuer Stimmzettel kann daher nur vor dem Einwurf des Stimmzettels in die Wahlurne ausgehändigt werden.
Ein Wähler ist am Wahltag nicht ortsanwesend - wie kann er sein Wahlrecht ausüben?
Wenn der Wähler frühzeitig weiß, dass er am Tag der Wahl - aus welchen Gründen auch immer - seinen Wahlraum nicht aufsuchen kann, besteht die Möglichkeit per Briefwahl das Wahlrecht auszuüben. Nach Erstellung des Wählerverzeichnisses (ca. 1,5 Monate vor dem jeweiligen Wahltermin) werden die Wahlbenachrichtigungen versandt. Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung ist ein entsprechender Antragsvordruck. Alternativ ist die Antragstellung nach Erstellung des Wählerverzeichnisses auch online oder per Email möglich. Die Briefwahl kann darüber hinaus persönlich im Briefwahlbüro der jeweiligen Kommune vorgenommen werden. Sollte der Wähler hierauf nicht warten können, so besteht auch die Möglichkeit, den Antrag auf Ausstellung der Briefwahlunterlagen vorher formlos unter Angabe des Geburtsdatums und der Meldeadresse zu stellen. Die Briefwahlunterlagen werden dann postalisch an die Wunschadresse des Wählers (auch Urlaubsort!) versendet.
Ein Wähler ist aufgrund einer Behinderung oder sonstigen körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage seinen Stimmzettel eigenständig zu kennzeichnen. Darf ich ihm helfen?
Ja, das dürfen Sie. Körperlich beeinträchtigte sowie auch blinde oder sehbehinderte Personen dürfen sich einer Hilfsperson bedienen. Dies kann sowohl ein Mitglied des Wahlvorstandes als auch bspw. eine Begleitperson des Wählers sein. Sollten Sie daher vom Wähler um Hilfestellung gebeten werden, begeben Sie sich mit ihm zur Stimmabgabe in die Wahlkabine, kennzeichnen den Stimmzettel im Beisein des Wählers entsprechend seines Willens, falten den Stimmzettel anschließend und werfen diesen in die Wahlurne. Sie sind zur Geheimhaltung über die Stimmabgabe verpflichtet.
Siehe Schulungsclip "Wählen mit Hilfsperson".
Ein Wähler ist im Wählerverzeichnis mit Sperrvermerk "W" (=Wahlschein) oder "N" (=nicht wahlberechtigt) eingetragen. Was ist zu tun?
Der Sperrvermerk "Wahlschein" ("W") bedeutet, dass diese Person einen Antrag auf Ausstellung von Briefwahlunterlagen gestellt hat. Sollte eine Person mit diesem Sperrvermerk in Ihrem Wahlraum wählen wollen, so ist dies nur unter Vorlage des Wahlscheines möglich. Die Vorlage der Wahlbenachrichtungskarte reicht in diesem Fall nicht aus.
Siehe Schulungsclip "Wählen mit Wahlschein".
Der Sperrvermerk "N" oder "gestrichen" besagt, dass die Person in Ihrem Stimmbezirk nicht mehr wahlberechtigt ist. Das bedeutet, sie darf in Ihrem Stimmbezirk nicht wählen. Dies kann bspw. mit einem Umzug in eine andere Gemeinde zusammenhängen.
Bei Unklarheiten rufen Sie bitte beim Wahlamt an. Die Kontaktdaten finden Sie in Ihren Unterlagen oder unter "Hilfe".
Ein Wähler ist umgezogen, kann er noch wählen?
Grundsätzlich verliert er sein Wahlrecht nicht. Wie er sein Wahlrecht bei Umzug behalten und ausüben kann, hängt jedoch von der jeweiligen Wahl ab. Aufgrund der unterschiedlichen wahlrechtlichen Fristen für die nachträgliche Aufnahme in das Wählerverzeichnis, sollte sich der betroffene Wahlberechtigte frühstmöglich an das Wahlamt wenden. Am Wahltag selbst ist eine Änderung des Wählerverzeichnisses - bspw. aufgrund eines getätigten Umzugs - nicht mehr möglich. Bei Unklarheiten wenden Sie sich am Wahltag bitte an das Wahlamt. Die Kontaktdaten finden Sie in Ihren Unterlagen oder können sie "Hier" abrufen.
Siehe Schulungsclip "Wähler ist scheinbar im Wählerverzeichnis nicht zu finden - Zuzug".
Ein Wähler macht ein Foto/Film seiner Wahlhandlung. Was ist zu tun?
Sprechen Sie ihn darauf an und machen Sie ihn darauf aufmerksam, dass das Wahlgeheimnis auch durch den Wähler zu wahren ist. Der Wahlvorstand ist im Rahmen seiner Ordnungsbefugnis berechtigt einzuschreiten und das Verhalten zu unterbinden. Der Wähler darf grundsätzlich nicht von der Wahl ausgeschlossen werden, er erhält ggf. nochmals die Möglichkeit zur Stimmabgabe. Als Wahlvorstand sind Sie jedoch auch im Rahmen Ihrer Ordnungsbefugnis berechtigt, einzuschreiten und das Verhalten zu unterbinden. Unter Umständen kann der Wähler dann auch zurückgewiesen werden.
Siehe auch "Umgang mit Fotos / Presse / Selfies".
Ein Wähler möchte wählen, hat jedoch bereits einen Stimmabgabevermerk (Haken) im Wählerverzeichnis. Wie ist vorzugehen?
Prüfen Sie, ob Sie möglicherweise den Stimmabgabevermerk in der falschen Zeile vorgenommen haben. Es gilt der Grundsatz, dass jeder Wähler nur einmal zur Wahl zugelassen ist. Letztendlich entscheidet der Wahlvorstand als eigenständiges Wahlorgan in diesen Fällen. Holen Sie sich eine schriftliche Erklärung von der Person ein, dass diese noch nicht gewählt hat und lassen sie infolgedessen auch zur Stimmabgabe zu. Wichtig ist hierbei, dass der Wähler und auch der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter die Erklärung sowie die damit verbundene Zulassung zur Stimmabgabe unterzeichnen. Fügen Sie die unterzeichnete Erklärung der Wahlniederschrift bei.
Ein Wähler möchte wissen, ob sein Nachbar auch schon seine Stimme zur Wahl abgegeben hat. Darf ich ihm diese Auskunft erteilen?
Nein, denn das Wahlgeheimnis umfasst nicht nur die Stimmabgabe, sondern auch die Kenntnis darüber, ob ein Wahlberechtigter überhaupt an der Stimmabgabe teilgenommen hat. In keinem Fall darf der Wahlvorstand daher eine entsprechende Auskunft anhand der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis an Dritte weitergeben. Darüber hinaus sind aus datenschutzrechtlichen Gründen Angaben von Personen aus dem Wählerverzeichnis bei der Stimmabgabe nicht laut zu verlesen!
Ein Wähler steht nicht im Wählerverzeichnis, was ist zu tun?
Unter bestimmten Voraussetzungen und unter Beachtung von Fristen hätte der Wähler nachträglich auf schriftlichen Antrag beziehungsweise in einigen Fällen von Amts wegen in das Wählerverzeichnis aufgenommen werden können. Am Wahltag ist das nicht mehr möglich, da sämtliche Fristen abgelaufen sind. Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen an das Wahlamt. Die Kontaktdaten zu Ihrem Wahlamt finden Sie unter "Hilfe".
Wichtig: Der Wahlvorstand ist nicht befugt, Personen, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind, am Wahltag selbstständig nachzutragen! Zur Stimmabgabe ist nur zuzulassen, wer im Wählerverzeichnis des jeweiligen Stimmbezirks eingetragen ist oder einen gültigen Wahlschein der jeweiligen Kommune vorlegt. Bei Unklarheiten/ Sonderfällen kontaktieren Sie bitte das Wahlamt. Die Kontaktdaten zu Ihrem Wahlamt finden Sie unter "Hilfe".
Ein Wahlhelfer erscheint nicht zur Nachmittagsschicht bzw. zur Stimmenauszählung.
Sofern während der Wahlhandlung (8 Uhr bis 18 Uhr) die gesetzliche Mindestanzahl von drei Wahlhelfern - darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer bzw. deren Stellvertreter - bzw. fünf Wahlhelfern bei der Ergebnisermittlung (ab 18 Uhr) - darunter ebenfalls der Wahlvorsteher und der Schriftführer bzw. deren Stellvertreter - gegeben ist, vermerken Sie den Ausfall in der Niederschrift. Wird die Mindestanzahl jedoch unterschritten, rufen Sie umgehend im Wahlamt an. Die Kontaktdaten zu Ihrem Wahlamt finden Sie unter "Hilfe".
Siehe Schulungsclip "Anwesenheit Wahlvorstand - Pausenregelung".
Ein Wahlhelfer ist nicht in der Lage sein Amt auszuüben.
Der Wahlvorsteher kann ein Mitglied des Wahlvorstandes von seinen Aufgaben entbinden, wenn die Person nicht dazu geeignet ist (z. B. wahrnehmbarer Alkoholkonsum). Sofern dadurch die Mindestanzahl an Wahlhelfern unterschritten wird oder Unterstützung benötigt wird, nehmen Sie bitte umgehend Kontakt mit dem Wahlamt auf. Eine Liste der Ansprechpartner sortiert nach Kommune finden Sie hier.
Eine Person verbreitet während der Wahlhandlung Unruhe und stört den allgemeinen Wahlablauf. Wie ist vorzugehen?
Fordern Sie die Person auf, die Störung zu unterlassen. Sollte diese nicht darauf reagieren, üben Sie Ihr Hausrecht aus und verweisen die Person des Wahlraums. Gelingt dies nicht oder oder sollte es zunehmend zu Problemen kommen, schalten Sie bitte die Polizei ein und unterrichten das Wahlamt (Rufnummer im Hilfebereich) über den Vorfall.
Einer körperlich beeinträchtigten Person (bspw. Rollstuhlfahrer) ist der Zutritt zu meinem Wahlraum nicht möglich, da der Zugang nicht barrierefrei ist. Was muss ich beachten?
Eine Stimmabgabe ist ausschließlich im Wahlraum zulässig!
Der Wähler hat mit der Wahlbenachrichtigung den Hinweis erhalten, ob der Wahlraum barrierefrei ist. Ist ein Wahlraum als nicht barrierefrei gekennzeichnet, besteht im Vorfeld die Möglichkeit, die Übersendung von Briefwahlunterlagen oder die Ausstellung eines Wahlscheines zu beantragen. Unter Vorlage des Wahlscheines ist eine Wahl in einem beliebigen Wahlraum des gleichen Bundestagswahlbezirks möglich, sodass man dann einen barrierefreien Wahlraum auswählen kann. Im Zweifelsfall rufen Sie im Wahlamt an. Die Nummer finden Sie im Hilfebereich.
Erhalte ich eine Aufwandsentschädigung?
Ja, Sie erhalten eine Aufwandsentschädigung, die sich nach der Art des Einsatzes richtet. Für die Mitglieder der Wahlvorstände und Briefwahlvorstände unterscheidet sich die Aufwandsentschädigung nach Funktion und ist abhängig von der Stadt oder Gemeinde.
Es möchte jemand bei der Auszählung zugucken.
Die Auszählung ist öffentlich, darf aber nicht gestört werden. Es darf nur beobachtet werden. Angebotene Hilfe darf nicht angenommen werden.
Sollten Sie wiederholt bei der Auszählung von anwesenden Personen gestört werden, können Sie die Person/en des Wahlraumes verweisen. Bei Problemen wenden Sie sich bitte an das Wahlamt. Die Rufnummer finden Sie im Hilfebereich.
Siehe Öffentlichkeit bei der Wahlhandlung der Ermittlung des Wahlergebnisses und Schulungsclip "Beobachter bei der Auszählung - "nur gucken, nicht stören"".
Gibt es Unterbrechungen und/oder Pausen während der Wahlhandlung?
Die Wahlhandlung findet ohne Unterbrechung statt. Die Stimmabgabe muss während der Zeit von 8 Uhr bis 18 Uhr durchgängig sichergestellt sein. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass der gesamte Wahlvorstand durchgängig im Wahlraum anwesend ist. Üblicherweise teilt sich der Wahlvorstand in zwei Schichten, die sich gegen Mittag abwechseln. Zur Auszählung der Stimmen tritt der gesamte Wahlvorstand wieder zusammen. Wichtig ist, dass einzelne Funktionsträger des Wahlvorstands während der Schichteinteilung anwesend sind.
Siehe auch "Anwesenheit des Wahlvorstandes - Pausenregelung" und Schulungsclip "18 Uhr - Ende der Wahlzeit, Beginn der Stimmenauszählung".
Ich bin im Wahlvorstand und am Wahltag erkrankt.
Bitte melden Sie sich umgehend beim Wahlamt ab. Die Rufnummer finden Sie sortiert nach Stadt oder Gemeinde im Hilfebereich.
Ich bin zum Wahlhelfer berufen worden. Kann ich ablehnen?
Grundsätzlich nicht. Jeder Wahlberechtigte ist zur Übernahme dieses Ehrenamtes verpflichtet. Eine Ablehnung kommt nur aus wichtigem Grund in Betracht.
Ich erhalte Sozialleistungen. Muss ich die Aufwandsentschädigung als Einnahme angeben?
Nein, da es sich um eine Aufwandsentschädigung im Sinne der Sozialgesetzgebung handelt.
Ich habe ein Problem und kann dieses auch mit Hilfe des Leitfadens nicht lösen. Wie gehe ich vor?
Prüfen Sie zunächst die weiteren Hilfsmittel der Lernplattform (Schulungsclips, Wahl-ABC). Sollte das Problem nicht gelöst werden können, rufen Sie Ihr Wahlamt an und erkundigen Sie sich nach der weiteren Vorgehensweise. Die Mitarbeiter stehen Ihnen jederzeit bei Rückfragen zur Verfügung. Eine zentrale Liste der Ansprechpartner finden Sie im Hilfebereich.
Ich habe mich als Wahlhelfer beworben. Werde ich jetzt immer eingesetzt?
Sie werden als Wahlhelfer in der Wahlhelferdatei gespeichert und werden somit automatisch vor anstehenden Wahlen angeschrieben. Es handelt sich bei diesem Schreiben jedoch nicht direkt um eine feste Einberufung, sondern vielmehr um eine Vorab-Anfrage, ob Sie Interesse an der Ausübung des Ehrenamtes haben.
Sofern Sie der Speicherung Ihrer Daten widersprechen, werden Sie aus der Wahlhelferdatei gelöscht.
In welchem Wahlraum werde ich eingesetzt?
Hierüber entscheidet das Wahlamt der jeweiligen Kommune. In der Regel können jedoch im Vorfeld Wünsche geäußert werden, denen im Rahmen des tatsächlich Möglichen auch entsprochen wird.
Jemand hat versehentlich seinen Ausweis in die Wahlurne geworfen. Darf ich ihm den Ausweis sofort zurück geben?
Die Wahlurne darf nicht vor Ende der Wahlhandlung geöffnet werden. Das bedeutet, in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr bleibt die Wahlurne - unabhängig davon, welches Dokument eingeworfen wurde, verschlossen. Die betroffene Person muss zur Auszählung - also ab 18.00 Uhr - erscheinen oder kann den Ausweis am nächsten Werktag im Wahlamt abholen.
Kann ein Wahlbewerber Mitglied in einem Wahlvorstand sein?
Nein, das ist gesetzlich ausgeschlossen.
Kann ich Wünsche zum Einsatzort äußern?
Ja, sofern ein Wunsch nicht berücksichtigt werden kann, wird versucht, passende Alternativen anzubieten.
Mehrere Personen gehen in eine Wahlkabine. Wie gehe ich vor?
Das ist grundsätzlich nicht erlaubt, da das Wahlgeheimnis andernfalls nicht gewahrt werden würde. Eine Ausnahme stellen hilfebedürftige Personen dar, die eigenmächtig keine Kennzeichnung des Stimmzettels vornehmen können. Sie dürfen eine andere Person als Hilfsperson benennen und mit dieser zusammen in die Wahlkabine gehen. Sollte eine Hilfebedürftigkeit jedoch nicht vorliegen, ist ein gemeinsamer Kabinengang zu untersagen.
Siehe Schulungsclips "Wahlgeheimnis wahren" und "Wählen mit Hilfsperson."
Mitglieder des Wahlvorstandes sind morgens nicht erschienen. Was kann ich tun?
Richten Sie den Wahlraum her und sorgen Sie dafür, dass um 8 Uhr mit der Wahlhandlung begonnen werden kann. Sofern die gesetzliche Mindestanzahl von drei Wahlhelfern gegeben ist, beginnen Sie um 8 Uhr mit der Wahlhandlung, andernfalls verpflichten Sie Wahlberechtigte als Beisitzer. Rufen Sie umgehend, bis spätestens 8 Uhr, beim Wahlamt an und teilen Sie mit, wenn einzelne Mitglieder des Wahlvorstandes nicht erschienen sind.
Die Nummer finden Sie im Hilfebereich.
Muss der Wähler etwas zur Wahl mitbringen?
Es ist hilfreich, dass der Wähler seine Wahlbenachrichtigung vorlegt. Hat er diese nicht dabei, gar nicht erhalten oder verloren, kann er auch ein Ausweisdokument (z. B. Personalausweis, Führerschein) zur Legitimation nutzen.
Muss der Wähler in die Wahlkabine gehen?
Ja, das Wahlgeheimnis ist auch vom Wähler zu wahren.
Siehe Schulungsclip "Wählen mit Wahlbenachrichtigung".
Muss der Wähler sich ausweisen?
Im Gesetz heißt es "…auf Verlangen…". Die Entscheidung darüber trifft somit der Wahlvorstand als autonomes Wahlorgan.
Tipp: Der Wahlvorstand muss sicherstellen, dass der Stimmabgabevermerk bei der richtigen Person im Wählerverzeichnis gemacht wird. Die Wahlbenachrichtigung reicht daher in der Regel als Legitimation aus, sofern der Wahlvorstand keine Zweifel äußert. Liegt keine Wahlbenachrichtigung vor und ist der Wähler dem Wahlvorstand nicht persönlich bekannt, muss der Wähler sich ausweisen.
Siehe Schulungsclips "Wählen mit Wahlbenachrichtigung" und "Wählen ohne Wahlbenachrichtigung".
Muss ich als Wahlhelfer auf besondere Dinge achten?
Als Wahlhelfer sind Sie zur politischen Neutralität verpflichtet. Darüber hinaus gilt die Verschwiegenheitspflicht. Sämtliche Informationen, die Sie im Laufe der Wahlhandlung über dritte Personen zur Kenntnis nehmen, dürfen nicht weitergegeben werden.
Siehe Schulungsclip "Verpflichtung der Mitglieder des Wahlvorstandes".
Muss ich als Wahlvorsteher die Beisitzer vereidigen?
Es handelt sich nicht um eine Vereidigung, sondern lediglich um eine Verpflichtung. Vor Beginn der Wahlhandlung muss der Wahlvorsteher den Wahlvorstand zur Verschwiegenheit und zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes verpflichten.
Siehe Schulungsclip "Verpflichtung der Mitglieder des Wahlvorstandes".
Muss ich den ganzen Tag im Wahlraum anwesend sein?
Nein, der Wahlvorstand tritt am Morgen der Wahl zusammen um die Wahlhandlung vorzubereiten und die Einsatzzeiten der Mitglieder des Wahlvorstandes im Rahmen der gesetzlichen und örtlichen Gegebenheiten gemeinschaftlich festzulegen. In der Regel erfolgt der Einsatz in zwei Schichten, sodass mittags ein Wechsel der Gruppe erfolgen kann. Während der Wahlhandlung, also von 8 Uhr bis 18 Uhr, müssen immer mindestens drei Personen des Wahlvorstandes anwesend sein. Zum Ende der Wahlhandlung müssen alle Mitglieder des Wahlvorstandes, mindestens jedoch fünf, wieder anwesend sein. Unter den Anwesenden müssen immer - sowohl während der Wahlhandlung als auch bei der Ergebnisermittlung - der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder die jeweiligen Stellvertreter sein.
Siehe Schulungsclip "Anwesenheit Wahlvorstand - Pausenregelung".
Muss ich Wahl- bzw. Parteienwerbung am Wahlraum/Gebäude entfernen?
Der Wahlraum ist eine politisch "neutrale Zone" und darf demnach nicht mit Parteienwerbung oder sonstigen Beeinflussungen in Verbindung stehen. Entsprechende Schilder, Plakate, Aufkleber etc. sind dementsprechend zu beseitigen. Bitte dokumentieren Sie - sofern möglich - mit Fotos, wie und wo die Parteienwerbung angebracht war. "Wahlwerbung" ist in und an Gebäuden, in denen sich Wahlräume befinden, verboten. Darüber hinaus ist "Wahlwerbung" vor dem Zugang zum Gebäude nicht erlaubt. Sollte Ihnen die Beseitigung der Wahlwerbung nicht möglich sein, nehmen Sie Kontakt zum Wahlamt.
Die Rufnummer finden Sie im Hilfebereich.
Siehe Schulungsclip "Keine Wahlwerbung vor Ort am und im Wahlraum".
Sind die Wahlräume barrierefrei?
Die Wahlräume sind teilweise barrierefrei. Die Wähler wurden mit der Wahlbenachrichtigung über die Barrierefreiheit ihres Wahlraums informiert.
Wann ist eine Stimme ungültig?
Eine Stimme ist ungültig, wenn der falsche Stimmzettel benutzt wurde, der Wille des Wählers nicht eindeutig erkennbar ist, der Stimmzettel ungekennzeichnet ist oder wenn ein Zusatz oder Vorbehalt gemacht wurde. In allen Fällen - insbesondere auch bei nicht eindeutigen Stimmzetteln - entscheiden Sie gemeinsam im Wahlvorstand über die Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmzetteln. Kommt es zu keiner mehrheitlichen Entscheidung im Wahlvorstand, ist die Stimme des Wahlvorstehers ausschlaggebend. Die jeweilige Entscheidung über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Stimme wird auf der Rückseite des Stimmzettels vermerkt. Alle Stimmzettel, über die eine Entscheidung getroffen wurde, kommen in den dafür vorgesehenen Umschlag und sind der Niederschrift beizufügen.
Siehe Schulungsclip "Beschlussfälle".
Wann wird gewählt?
Die Wahlräume sind am jeweiligen Wahltag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr durchgehend geöffnet. Nur innerhalb dieses Zeitraumes ist eine Stimmabgabe möglich.
Warum fehlt dem Stimmzettel die rechte obere Ecke?
Den Stimmzetteln fehlt die rechte obere Ecke, damit blinde und sehbehinderte Wahlberechtigte den Stimmzettel richtig herum in die Stimmzettelschablone einlegen und ihn korrekt ausfüllen können. Die entsprechenden Schablonen werden von den Blinden- und Sehbehindertenvereinen zur Verfügung gestellt.
Was bedeutet ZS I und ZS II auf dem Vorschreibblatt?
Die Abkürzung ZS steht für "Zwischensumme". Zwischensummen werden während der Stimmenauszählung gebildet, um den Zählvorgang zu erleichtern. Grundlage für die insgesamt zwei Zwischensummen ist die Bildung von drei Stapeln (A bis C). In der Spalte ZS I werden bei den gültigen Stimmen die Ergebnisse des Stapels A und bei den ungültigen Stimmen die des Stapels B eingetragen. In der Spalte ZS II werden die gültigen und ungültigen Stimmen des Stapels C vermerkt. (Siehe hierzu auch "Was versteht man unter den drei Stapeln A bis C?")
Siehe Schulungsclip "Auszählen der Stimmen / der einzelnen Stapel und Eintragung in das Vorschreibblatt".
Was versteht man unter den drei Stapeln A bis C im Rahmen der Stimmenauszählung?
Die drei Stapel A bis C sollen dazu dienen, die Stimmenauszählung zu erleichtern. Halten Sie sich daher bitte - auch unter Berücksichtung der Ergebniseintragung in die Wahlniederschrift - unbedingt an die vorgegebene Stapelbildung und die damit verbundene Vorgehensweise bei der Stimmenauszählung. Die Stimmzettel werden folgendermaßen zusortiert:
Stapel A | Hier gehören alle Stimmzettel mit zweifelsfrei gültiger Stimme getrennt nach dem jeweiligen Wahlvorschlag - somit nach den einzelnen Parteien - hin. Damit haben Sie erfahrungsgemäß bereits ca. 80% der Stimmzettel sortiert. |
Stapel B | Auf diesem Stapel kommen vollständig leer abgegebene/ungekennzeichnete Stimmzettel. Bei den Stimmzetteln handelt es sich um zweifelsfrei ungültige Stimmen. |
Stapel C |
Hierhin sortieren Sie alle Stimmzettel, die nicht eindeutig einem anderen Stapel zugeordnet werden können. Also alle Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, sog. "Dubiose" (bspw. beschriftete Stimmzettel). Diese Stimmzettel werden ausgesondert und von einem Beisitzer in besondere Verwahrung genommen. Ganz am Schluss der Auszählung muss der gesamte Wahlvorstand über die Gültigkeit oder Ungültigkeit jedes einzelnen Stimmzettels beschließen. Der Beschluss wird auf der Rückseite jedes einzelnen Stimmzettels vermerkt. |
Eine Kurzübersicht samt Stimmzettelbeispiele für die einzelnen Stapel A bis C befindet sich am Wahlsonntag in Ihrer Wahlkiste. Unter der Rubrik "Stimmenauszählung" haben Sie die Möglichkeit die Stimmenauszählung im Vorfeld anhand von Stimmzettelbeispielen zu üben.
Siehe Schulungsclip "Sortieren der Stimmzettel" und "Öffnen der Stimmzettelumschläge und Sortieren der Stimmzettel" (Briefwahl).
Welche Aufgaben hat der Wahlvorstand?
Der Wahlvorstand prüft und überwacht die Wahlhandlung in dem jeweiligen Wahlraum. Darüber hinaus stellt er das Wahlergebnis für den jeweiligen Stimmbezirk fest. Während und nach der Wahlhandlung hat er im Rahmen seiner Funktion diverse Entscheidungen zu treffen (z. B. über die Wahlberechtigung von Personen oder über die Gültigkeit eines Stimmzettels).
Siehe Schulungsclip "Mitglieder des Wahlvorstands" und "Die Mitglieder des Briefwahlvorstands"(Briefwahl).
Welche Voraussetzung muss ich als Wahlhelfer erfüllen?
Sie müssen zur entsprechenden Wahl wahlberechtigt sein.
Wie kann ich mich als Wahlhelfer bewerben?
Die Bewerbung als Wahlhelfer ist von der Stadt/Gemeinde abhängig.
In der Regel kann man sich beim Wahlamt melden. Die Kontaktdaten erhalten Sie hier.
Wie werde ich auf meinen Einsatz vorbereitet?
Für Wahlvorsteher und deren Stellvertreter sowie für Schriftführer finden vor der Wahl in der Regel separate Schulungen statt. Die genauen Termine werden Ihnen im Rahmen der Einberufung mitgeteilt.
Dies ist jedoch von Kommune zu Kommune unterschiedlich.
Erkundigen Sie sich im Zweifel bei Ihrem Wahlamt. Die Kontaktdaten finden Sie hier.