Landeswahlausschuss

Hinweis

An einigen Stellen in der Lernplattform wird der Begriff „Stimmbezirk“ verwendet. Dieser Begriff wird jedoch nur bei Landtags- und Kommunalwahlen verwendet. Bei einer Europawahl - und auch bei einer Bundestagswahl - lautet dieser Begriff „Wahlbezirk“. Beide Begriffe meinen ein und dasselbe.

Achtung! Hier unterscheiden sich Landes- und Bundeswahlrecht!

Regelung zur Landtagswahl: 

Der Landeswahlausschuss besteht aus dem Landeswahlleiter als Vorsitzendem und 10 Beisitzern, die der Landtag NRW aus seiner Mitte auswählt. Der Landeswahlausschuss überwacht die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl. Er entscheidet beispielsweise über die Zulassung der Landeslisten und über Beschwerden gegen die Zulassung oder Zurückweisung von Kreiswahlvorschläge.

Regelung zur Bundestagswahl: 

Der Landeswahlausschuss besteht aus dem Landeswahlleiter als Vorsitzendem und sechs von ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern; zudem sind zwei Richter des Oberverwaltungsgerichts des Landes zu berufen. Er entscheidet beispielsweise über die Zulassung der Landeslisten und über Beschwerden gegen die Zulassung oder Zurückweisung von Kreiswahlvorschlägen.