Ausgleichsmandate

Hinweis

An einigen Stellen in der Lernplattform wird der Begriff „Stimmbezirk“ verwendet. Dieser Begriff wird jedoch nur bei Landtags- und Kommunalwahlen verwendet. Bei einer Europawahl - und auch bei einer Bundestagswahl - lautet dieser Begriff „Wahlbezirk“. Beide Begriffe meinen ein und dasselbe.

Regelung zur Landtagswahl: 

Gibt es nach der Wahl Überhangmandate, wird die Anzahl der Sitze im Landtag um so viele Ausgleichsmandate erhöht, wie notwendig sind, um das errechnete Verhältnis des Zweitstimmenergebnisses unter den Parteien zu erreichen (auszugleichen).

Regelung zur Europawahl: 

nur bei Bundes-, Landtags- und Kommunalwahlen

Regelungen zu den Kommunalwahlen: 

Gibt es nach der Wahl Überhangmandate, wird die Anzahl der Sitze im Stadtrat um so viele Ausgleichsmandate erhöht, wie notwendig sind, um das errechnete Verhältnis des Zweitstimmenergebnisses unter den Parteien zu erreichen (auszugleichen).

Regelung zur Bundestagswahl: 

Gibt es nach der Wahl Überhangmandate, wird die Anzahl der Sitze im Bundestag um so viele Ausgleichsmandate erhöht, wie notwendig sind, um das errechnete Verhältnis des Zweitstimmenergebnisses unter den Parteien zu erreichen (auszugleichen).