Wahlvorschläge

Hinweis

An einigen Stellen in der Lernplattform wird der Begriff „Stimmbezirk“ verwendet. Dieser Begriff wird jedoch nur bei Landtags- und Kommunalwahlen verwendet. Bei einer Europawahl - und auch bei einer Bundestagswahl - lautet dieser Begriff „Wahlbezirk“. Beide Begriffe meinen ein und dasselbe.

Achtung! Hier unterscheiden sich Kommunal-, Landes-, Bundes- und Europawahlrecht!

Regelung zur Landtagswahl: 

Als Kreiswahlvorschläge werden die zur Wahl im jeweiligen Wahlkreis antretenden Bewerber bezeichnet. Das sind folglich die Kandidaten, die mit der Erststimme gewählt werden können.

Kreiswahlvorschläge können sowohl von Parteien und Wählergruppen als auch von Einzelbewerbern bis zum 59. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, in einer vorgeschriebenen Form beim Kreiswahlleiter eingereicht werden.

Regelung zur Europawahl: 

Es gibt keine Kreiswahlvorschläge, sondern nur Listenwahlvorschläge in Form von Landeslisten. In den Landeslistenwahlvorschlägen wird unter der Bezeichnung der Partei oder der politischen Vereinigung eine beliebig große Anzahl von Bewerbern mit je einem Ersatzbewerber zur Wahl gestellt. Der Wähler kann sich bei der Wahl nur für eine gesamte Liste entscheiden.

Regelungen zu den Kommunalwahlen: 

Wahlvorschläge müssen von Parteien, politischen Vereinigungen oder Einzelbewerbern bis zu einem bestimmten Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, bei der Wahlleitung eingereicht werden.

Regelung zur Bundestagswahl: 

Als Kreiswahlvorschläge werden die zur Wahl im jeweiligen Wahlkreis antretenden Bewerber bezeichnet. Das sind folglich die Kandidaten, die mit der Erststimme gewählt werden können.

Kreiswahlvorschläge können sowohl von Parteien und Wählergruppen als auch von Einzelbewerbern bis zum 69. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, in einer vorgeschriebenen Form beim Kreiswahlleiter eingereicht werden.