Wahlperiode

Hinweis

An einigen Stellen in der Lernplattform wird der Begriff „Stimmbezirk“ verwendet. Dieser Begriff wird jedoch nur bei Landtags- und Kommunalwahlen verwendet. Bei einer Europawahl - und auch bei einer Bundestagswahl - lautet dieser Begriff „Wahlbezirk“. Beide Begriffe meinen ein und dasselbe.

Achtung! Hier unterscheiden sich Kommunal-, Landes-, Bundes- und Europawahlrecht!

Regelung zur Landtagswahl: 

Eine Wahlperiode (auch Legislaturperiode genannt) dauert fünf Jahre, d. h. die Abgeordneten des Landtages werden für diesen Zeitraum gewählt. Unter besonderen Umständen (vorzeitige Auflösung des Landtages) kann sich die Wahlperiode verkürzen.

Regelung zur Europawahl: 

Eine Wahlperiode (auch Legislaturperiode genannt) dauert fünf Jahre, d. h. die Abgeordneten des Europäischen Parlaments werden für diesen Zeitraum gewählt.

Regelungen zu den Kommunalwahlen: 

Der Rat der Stadt, die Bezirksvertretungen sowie der Oberbürgermeister werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

Regelung zur Bundestagswahl: 

Eine Wahlperiode (auch Legislaturperiode genannt) dauert vier Jahre, d. h. die Abgeordneten des Bundestages werden für diesen Zeitraum gewählt. Unter besonderen Umständen (vorzeitige Auflösung des Bundestages) kann sich die Wahlperiode verkürzen.