Wählbarkeit (passives Wahlrecht)

Hinweis

An einigen Stellen in der Lernplattform wird der Begriff „Stimmbezirk“ verwendet. Dieser Begriff wird jedoch nur bei Landtags- und Kommunalwahlen verwendet. Bei einer Europawahl - und auch bei einer Bundestagswahl - lautet dieser Begriff „Wahlbezirk“. Beide Begriffe meinen ein und dasselbe.

Achtung! Hier unterscheiden sich Landes- und Bundeswahlrecht!

Regelung zur Landtagswahl: 

Das passive Wahlrecht ist das Recht eines jeden wahlberechtigten Bürgers sich selbst zur Wahl zu stellen und in ein öffentliches Amt gewählt zu werden. Bei der Landtagswahl in NRW ist grundsätzlich jeder, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, das 18. Lebensjahr vollendet hat  und wer am Wahltag mindestens seit drei Monaten in Nordrhein-Westfalen seinen Hauptwohnsitz hat, wählbar.

Nicht wählbar, d.h. von der Wählbarkeit ausgeschlossen, ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

Regelung zur Europawahl: 

Das passive Wahlrecht ist das Recht eines jeden wahlberechtigten Bürgers sich selbst zur Wahl zu stellen und in ein öffentliches Amt gewählt zu werden. Bei der Europawahl ist grundsätzlich jeder, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat wählbar. 
Nicht wählbar, d.h. von der Wählbarkeit ausgeschlossen, ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt, derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht durch einstweilige Anordnung bestellt ist und, wer nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychatrischen Krankenhaus befindet.

Regelung zur Bundestagswahl: 

Das passive Wahlrecht ist das Recht eines jeden wahlberechtigten Bürgers sich selbst zur Wahl zu stellen und in ein öffentliches Amt gewählt zu werden. Bei der Bundestagswahl ist grundsätzlich jeder, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat wählbar. 
Nicht wählbar, d.h. von der Wählbarkeit ausgeschlossen, ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt, derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht durch einstweilige Anordnung bestellt ist und, wer nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychatrischen Krankenhaus befindet.