Eintragung von Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis

Hinweis

An einigen Stellen in der Lernplattform wird der Begriff „Stimmbezirk“ verwendet. Dieser Begriff wird jedoch nur bei Landtags- und Kommunalwahlen verwendet. Bei einer Bundestagswahl - und auch bei einer Europawahl - lautet dieser Begriff „Wahlbezirk“. Beide Begriffe meinen ein und dasselbe.

Von Amts wegen sind zunächst alle Wahlberechtigten, die am 35. Tag vor der Landtagswahl bei der Gemeinde (Einwohnermeldeamt) mit Hauptwohnsitz gemeldet bzw. bis zum 16. Tag vor der Wahl von außerhalb NRWs zugezogen sind, in das Wählerverzeichnis einzutragen.

Personen, die ihren Hauptwohnsitz nach dem Stichtag innerhalb NRWs in eine andere Stadt verlegen, können auf Antrag bis zum 20. Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis ihrer neuen Gemeinde aufgenommen werden. Anderenfalls bleiben sie im Wählerverzeichnis ihres bisherigen Wohnortes eingetragen und können dort - bspw. im Rahmen der Briefwahl - ihr Wahlrecht ausüben.

Der Wahlvorstand ist in keiner Weise befugt eigenständig handschriftliche Eintragungen im Wählerverzeichnis am Wahltag vorzunehmen.

Regelung zur Europawahl: 

Bei der Aufstellung des Wählerverzeichnisses werden von Amts wegen zunächst alle wahlberechtigten Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit berücksichtigt, die am 42. Tag vor der Wahl bei der Gemeinde (Einwohnermeldeamt) mit Hauptwohnsitz gemeldet sind.

Bei Europawahlen gilt dies außerdem für gemeldete wahlberechtigte Unionsbürger, die auf ihren Antrag hin bei der Europawahlvom 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl in ein Wählerverzeichnis eintragen wurden.

Wahlberechtigte, die nach dem 42. und vor dem 21. Tag vor der Wahl eine neue Wohnung im Wahlgebiet begründen oder ihre Wohnung verlegen und sich bei der Meldebehörde anmelden, werden in das Wählerverzeichnis des neuen Wohnortes nur auf Antrag eingetragen. Außerdem werden nicht im Einwohnermelderegister geführte Wahlberechtigte (z.B. Deutsche im Ausland, Obdachlose) in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie bis zum 21. Tag vor der Wahl einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnisgestellt haben. 

Personen, die ihren Hauptwohnsitz nach dem Stichtag in eine andere Stadt verlegen, können nur noch auf Antrag bis zum 20. Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis ihrer neuen Gemeinde aufgenommen werden. Andernfalls bleiben sie im Wählerverzeichnisihres bisherigen Wohnortes eingetragen und können dort - bspw. im Rahmen der Briefwahl - ihr Wahlrecht ausüben.

Der Wahlvorstand ist in keiner Weise befugt eigenständig handschriftliche Eintragungen im Wählerverzeichnis am Wahltag vorzunehmen.