Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes

Hinweis

An einigen Stellen in der Lernplattform wird der Begriff „Stimmbezirk“ verwendet. Dieser Begriff wird jedoch nur bei Landtags- und Kommunalwahlen verwendet. Bei einer Bundestagswahl - und auch bei einer Europawahl - lautet dieser Begriff „Wahlbezirk“. Beide Begriffe meinen ein und dasselbe.

Der Wahlvorstand ist während der Wahlhandlung (8.00 Uhr bis 18.00 Uhr) beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

Während der Feststellung und Ermittlung des Wahlergebnisses (ab 18.00 Uhr) müssen mindestens fünf Mitglieder anwesend sein.

Unter den Anwesenden müssen, sowohl während der Wahlhandlung als auch bei der Ergebnisermittlung, der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder deren Stellvertreter sein.