Wahlorgane

Hinweis

An einigen Stellen in der Lernplattform wird der Begriff „Stimmbezirk“ verwendet. Dieser Begriff wird jedoch nur bei Landtags- und Kommunalwahlen verwendet. Bei einer Europawahl - und auch bei einer Bundestagswahl - lautet dieser Begriff „Wahlbezirk“. Beide Begriffe meinen ein und dasselbe.

Achtung! Hier unterscheiden sich Landes- und Bundeswahlrecht!

Für alle gilt jedoch: Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein!

Regelung zur Landtagswahl: 

Wahlorgane gibt es auf unterschiedlichen Ebenen, wobei sie immer kleingliedriger werden. Sie dienen der vollkommenen Neutralität des Wahlverfahrens, sind größtenteils unabhängig sowie weisungsfrei und mit besonderen Zuständigkeiten ausgestattet.

Wahlorgane sind auf der Landesebene der Landeswahlleiter und der Landeswahlausschuss.

Für den Wahlkreis sind dies der Kreiswahlleiter und der Kreiswahlausschuss.

Ebenso sind die Briefwahlvorstände und die Wahlvorstände, die am Wahltag in den Stimmbezirken für die Durchführung der Wahl und für Ermittlung sowie Feststellung des Wahlergebnisses zuständig sind, Wahlorgane.

Regelung zur Bundestagswahl: 

Wahlorgane gibt es auf unterschiedlichen Ebenen, wobei sie immer kleingliedriger werden. Sie dienen der vollkommenen Neutralität des Wahlverfahrens, sind größtenteils unabhängig sowie weisungsfrei und mit besonderen Zuständigkeiten ausgestattet.

Wahlorgane sind auf der Bundesebene der Bundeswahlleiter und Bundeswahlausschuss, auf Länderebene für jedes Land der Landeswahlleiter und der Landeswahlausschuss.

Für jeden Wahlkreis sind dies der Kreiswahlleiter und der Kreiswahlausschuss.

Ebenso sind die Briefwahlvorstände und die Wahlvorstände, die am Wahltag in den Stimmbezirken für die Durchführung der Wahl und für Ermittlung sowie Feststellung des Wahlergebnisses zuständig sind, Wahlorgane.