Wahlbeobachtung

Hinweis

An einigen Stellen in der Lernplattform wird der Begriff „Stimmbezirk“ verwendet. Dieser Begriff wird jedoch nur bei Landtags- und Kommunalwahlen verwendet. Bei einer Europawahl - und auch bei einer Bundestagswahl - lautet dieser Begriff „Wahlbezirk“. Beide Begriffe meinen ein und dasselbe.

Das Wahlgeschehen darf von der Öffentlichkeit beobachtet werden.

Dieses Recht wird eingeschränkt durch die freie Wahlausübung und das Wahlgeheimnis. Die Wählenden dürfen also nicht in ihren Wahlverhalten beeinflusst werden oder bei der Stimmabgabe beobachtet werden. Zudem sind die persönlichen Daten im Wählerverzeichnis durch die Wahlvorstand vor Einsicht zu schützen.

Auch die Auszählung darf beobachtet werden, sofern sie dadurch nicht gestört wird. Die Wahlvorstehenden haben in den Wahlräumen das Hausrecht und können Personen des Raumes verweisen, wenn die Vorgaben zur Wahlbeobachtung übertreten werden.