Vertrauensperson
Hinweis
An einigen Stellen in der Lernplattform wird der Begriff „Stimmbezirk“ verwendet. Dieser Begriff wird jedoch nur bei Landtags- und Kommunalwahlen verwendet. Bei einer Europawahl - und auch bei einer Bundestagswahl - lautet dieser Begriff „Wahlbezirk“. Beide Begriffe meinen ein und dasselbe.
Eine Vertrauensperson muss in jedem Kreiswahlvorschlag benannt sein (nebst Stellvertretung). Fehlt sie, gilt der/die Erstunterschreibende als Vertrauensperson, der/die Zweite als Stellvertretung.