Vernichtung der Wahlunterlagen

Hinweis

An einigen Stellen in der Lernplattform wird der Begriff „Stimmbezirk“ verwendet. Dieser Begriff wird jedoch nur bei Landtags- und Kommunalwahlen verwendet. Bei einer Europawahl - und auch bei einer Bundestagswahl - lautet dieser Begriff „Wahlbezirk“. Beide Begriffe meinen ein und dasselbe.

Eingenommene Wahlbenachrichtigungen dürfen sind direkt nach der Wahl zu vernichten. werden. Wähler- und andere Verzeichnisse müssen sechs Monate nach der Wahl vernichtet werden. Alle übrigen Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Parlaments/Stadtrates vernichtet werden.