Wahlbenachrichtigung

Hinweis

An einigen Stellen in der Lernplattform wird der Begriff „Stimmbezirk“ verwendet. Dieser Begriff wird jedoch nur bei Landtags- und Kommunalwahlen verwendet. Bei einer Europawahl - und auch bei einer Bundestagswahl - lautet dieser Begriff „Wahlbezirk“. Beide Begriffe meinen ein und dasselbe.

Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 21. Tag vor dem Wahltermin eine Wahlbenachrichtigung. Sie enthält Angaben über das Wahlereignis, die Wahlzeit, das zuständige Wahllokal Wahlgebäude und ob dieses rollstuhlgerecht ist, sowie die laufende Nummer im  Wählerverzeichnis.

Mit der Wahlberechtigung können auch Briefwahlunterlagen beantragt werden.

Zur Stimmabgabe sollten Wahlberechtigte die Wahlbenachrichtigung mitbringen. Legt eine Person keine Wahlbenachrichtigung vor, kann sie sich anhand eines Identitätsnachweises ausweisen, um die Angaben im Wählerverzeichnis zu bestätigen.