Stimmenauszählung

Hinweis

An einigen Stellen in der Lernplattform wird der Begriff „Stimmbezirk“ verwendet. Dieser Begriff wird jedoch nur bei Landtags- und Kommunalwahlen verwendet. Bei einer Europawahl - und auch bei einer Bundestagswahl - lautet dieser Begriff „Wahlbezirk“. Beide Begriffe meinen ein und dasselbe.

Regelung zur Landtagswahl: 

Unmittelbar nach der Wahl werden durch den Wahlvorstand im Wahllokal die Stimmen ausgezählt und das Wahlergebnis im Stimmbezirk ermittelt.

1. Zahl der Wahlberechtigten (Gesamtzahl der Wähler anhand des Wählerverzeichnisses plus Anzahl der eingenommenen Wahlscheine),
2. die Zahl der Stimmzettel
3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststimmen,
4. die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
5. die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen,
6. die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen.

Die Feststellung der oben aufgeführten Zahlen folgt dann den weiteren gesetzlich vorgegebenen Schritten.
Die Stimmenauszählung ist öffentlich, wobei Zuschauer  durch den Wahlvorstand des Raumes verwiesen werden können, sollten sie stören.
Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, werden extra gelegt und einem der Beisitzenden in Verwahrung gegeben. Über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit entscheidet der Wahlvorstand.

Regelung zur Europawahl: 

Unmittelbar nach der Wahl werden durch den Wahlvorstand im Wahlraum die Stimmen ausgezählt und das Wahlergebnis im Wahlbezirk ermittelt.

1. Zahl der Wahlberechtigten (Gesamtzahl der Wählenden anhand des Wählerverzeichnisses plus Anzahl der eingenommenen Wahlscheine),
2. die Zahl der Stimmzettel
3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
4. die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Stimmen. 

Die Stimmenauszählung ist öffentlich, wobei störende Zuschauerinnen und Zuschauer durch den Wahlvorstand des Raumes verwiesen werden können.
Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, werden separiert und einem der Beisitzenden in Verwahrung gegeben. Über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit entscheidet der Wahlvorstand.

Regelungen zu den Kommunalwahlen: 

Unmittelbar nach der Wahl werden durch den Wahlvorstand im Wahllokal die Stimmen ausgezählt und das Wahlergebnis im Stimmbezirk ermittelt.

1. Zahl der Wahlberechtigten (Gesamtzahl der Wähler anhand des Wählerverzeichnisses plus Anzahl der eingenommenen Wahlscheine),
2. die Zahl der Stimmzettel
3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
4. die Zahlen der für die einzelnen Listen/Bewerber/innen abgegebenen gültigen Stimmen.

Die Feststellung der oben aufgeführten Zahlen folgt dann den weiteren gesetzlich vorgegebenen Schritten.
Die Stimmenauszählung ist öffentlich, wobei Zuschauer  durch den Wahlvorstand des Raumes verwiesen werden können, sollten sie stören.
Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, werden extra gelegt und einem der Beisitzenden in Verwahrung gegeben. Über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit entscheidet der Wahlvorstand.

Regelung zur Bundestagswahl: 

Unmittelbar nach der Wahl werden durch den Wahlvorstand im Wahllokal die Stimmen ausgezählt und das Wahlergebnis im Stimmbezirk ermittelt.

1. Zahl der Wahlberechtigten (Gesamtzahl der Wähler anhand des Wählerverzeichnisses plus Anzahl der eingenommenen Wahlscheine),
2. die Zahl der Stimmzettel
3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststimmen,
4. die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
5. die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen,
6. die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen.

Die Feststellung der oben aufgeführten Zahlen folgt dann den weiteren gesetzlich vorgegebenen Schritten.
Die Stimmenauszählung ist öffentlich, wobei Zuschauer  durch den Wahlvorstand des Raumes verwiesen werden können, sollten sie stören.
Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, werden extra gelegt und einem der Beisitzenden in Verwahrung gegeben. Über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit entscheidet der Wahlvorstand.