Nachwahl
Hinweis
An einigen Stellen in der Lernplattform wird der Begriff „Stimmbezirk“ verwendet. Dieser Begriff wird jedoch nur bei Landtags- und Kommunalwahlen verwendet. Bei einer Europawahl - und auch bei einer Bundestagswahl - lautet dieser Begriff „Wahlbezirk“. Beide Begriffe meinen ein und dasselbe.
Eine Nachwahl findet statt, wenn die Europawahl nicht durchgeführt werden kann. Die Wahl wird durch die Kreis- bzw. Stadtwahlleitung abgesagt und die Landswahlleitung und Bundeswahlleitung informiert. Die Nachwahl findet auf denselben Grundlagen und Vorschriften wie die ausgefallene Wahl statt. Die Landeswahlleitung macht den Termin der Nachwahl öffentlich bekannt.
Eine Nachwahl findet statt, wenn in einem Wahlgebiet oder Stimmbezirk die Wahl nicht durchgeführt werden kann. Die Wahl wird durch die Kreiswahlleitung abgesagt. In der Regel muss die Wahl innerhalb von fünf Wochen auf denselben Grundlagen und Vorschriften wie die ausgefallene Wahl nachgeholt werden. Fristen und neuer Termin der Wahl wird von den zuständigen Aufsichtsbehörden festgelegt.