Bannmeile (Wählerbeeinflussung)

Hinweis

An einigen Stellen in der Lernplattform wird der Begriff „Stimmbezirk“ verwendet. Dieser Begriff wird jedoch nur bei Landtags- und Kommunalwahlen verwendet. Bei einer Europawahl - und auch bei einer Bundestagswahl - lautet dieser Begriff „Wahlbezirk“. Beide Begriffe meinen ein und dasselbe.

Während der Wahlhandlung sind im Wahlraum, am Gebäude  und an allen Zugängen jede Beeinflussung der Wählenden durch Wort, Ton, Schrift, Bilder oder Unterschriftslisten verboten. Die Wahlvorstände haben unzulässige Werbung im Sichtbereich zu entfernen oder zu unterbinden oder dem Wahlamt zur Entfernung oder Unterbindung zu melden. Befragungen zum Wahlverhalten nach der Stimmabgabe durch akkreditierte Institute sind zulässig.