Ausweispflicht
Hinweis
An einigen Stellen in der Lernplattform wird der Begriff „Stimmbezirk“ verwendet. Dieser Begriff wird jedoch nur bei Landtags- und Kommunalwahlen verwendet. Bei einer Europawahl - und auch bei einer Bundestagswahl - lautet dieser Begriff „Wahlbezirk“. Beide Begriffe meinen ein und dasselbe.
Bei der Stimmabgabe verlangt der Gesetzgeber nicht grundsätzlich, dass der Wähler ein Ausweispapier vorzulegen hat. Im Regelfall genügt die Vorlage der Wahlbenachrichtigung. Nur auf Verlangen – insbesondere wenn die Wahlbenachrichtigung fehlt oder Zweifel an der Identität der Person bestehen – hat er sich über seine Person durch Vorlage eines Identitätsnachweises (z.B. Personalausweis oder Führerschein) auszuweisen.