Auslandsdeutsche
Hinweis
An einigen Stellen in der Lernplattform wird der Begriff „Stimmbezirk“ verwendet. Dieser Begriff wird jedoch nur bei Landtags- und Kommunalwahlen verwendet. Bei einer Europawahl - und auch bei einer Bundestagswahl - lautet dieser Begriff „Wahlbezirk“. Beide Begriffe meinen ein und dasselbe.
Achtung! Hier unterscheiden sich Kommunal-, Landes-, Bundes- und Europawahlrecht!
Bei der Europawahl dürfen Deutsche, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland (außerhalb der EU) haben nur wählen, wenn sie entweder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder, wenn sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.
Sie können sich auf Antrag in das Wählerverzeichnis der Gemeinde Ihres letzten Wohngebietes eintragen lassen und gleichzeitig um Übersendung der Briefwahlunterlagen bitten.
Weitere Informationen zum Thema "Auslandsdeutsche" stellt der Bundeswahlleiter unter bundeswahlleiter.de zeitnah vor Europawahlen zur Verfügung.
Als Auslandsdeutsche werden Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit bezeichnet, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben. Sie sind bei der Kommunalwahl nicht wahlberechtigt.