Unparteiische Wahrnehmung des Amtes
Hinweis
An einigen Stellen in der Lernplattform wird der Begriff „Stimmbezirk“ verwendet. Dieser Begriff wird jedoch nur bei Landtags- und Kommunalwahlen verwendet. Bei einer Europawahl - und auch bei einer Bundestagswahl - lautet dieser Begriff „Wahlbezirk“. Beide Begriffe meinen ein und dasselbe.
Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen nicht erkennen lassen, welche Partei oder welchen Kandidaten sie wählen würden.
Das Tragen oder Verwenden entsprechender Symbole ist ihnen untersagt. Auch dürfen sie die Wahlhandlung in keinster Weise zum Vorteil einer Partei beeinflussen.
Der Wahlvorsteher verpflichtet den Wahlvorstand formal vor dem Beginn der Wahlhandlung zur unparteiischen Wahrnehmung des Ehrenamtes. Verstöße oder versuchte Verstöße sind dem Wahlamt zu melden.