Wahlscheinantrag
Hinweis
An einigen Stellen in der Lernplattform wird der Begriff „Stimmbezirk“ verwendet. Dieser Begriff wird jedoch nur bei Landtags- und Kommunalwahlen verwendet. Bei einer Europawahl - und auch bei einer Bundestagswahl - lautet dieser Begriff „Wahlbezirk“. Beide Begriffe meinen ein und dasselbe.
Der Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins kann durch den Wahlberechtigten schriftlich (Fax, E-Mail, Brief, Rückseite der Wahlbenachrichtigung, Online-Briefwahlantrag) oder mündlich (nicht telefonisch) in der beiden Wahlscheinstelle erfolgen.
Der Antrag muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) des Antragstellers enthalten. Wer den Antrag für jemand anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
Der Antrag kann bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 18 Uhr, in ganz bestimmten Ausnahmefällen (z. B. schwere Erkrankung) auch noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, gestellt werden.