Anwesenheit des Wahlvorstands

Hinweis

An einigen Stellen in der Lernplattform wird der Begriff „Stimmbezirk“ verwendet. Dieser Begriff wird jedoch nur bei Landtags- und Kommunalwahlen verwendet. Bei einer Bundestagswahl - und auch bei einer Europawahl - lautet dieser Begriff „Wahlbezirk“. Beide Begriffe meinen ein und dasselbe.

Während der Wahlhandlung, das heißt zwischen 8.00 Uhr und 18.00 Uhr, müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein, darunter der Schriftführer und der Wahlvorsteher oder deren Stellvertretungen. Durch diese Regelung ist es durchaus möglich, im Laufe des Wahltages auch Pausenzeiten für die einzelnen Wahlvorstandsmitglieder festzulegen oder ggf. eine Einteilung der Mitglieder in zwei Schichten vorzunehmen.

Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ab 18.00 Uhr sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein. Dem Gesetz nach, müssen bei der Ergebnisermittlung mindestens fünf Personen, darunter ebenfalls der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder deren Stellvertreter, anwesend sein, damit der Wahlvorstand beschlussfähig ist.