Wahlschein

Hinweis

An einigen Stellen in der Lernplattform wird der Begriff „Stimmbezirk“ verwendet. Dieser Begriff wird jedoch nur bei Landtags- und Kommunalwahlen verwendet. Bei einer Europawahl - und auch bei einer Bundestagswahl - lautet dieser Begriff „Wahlbezirk“. Beide Begriffe meinen ein und dasselbe.

Achtung! Hier unterscheiden sich Landes- und Bundeswahlrecht!

Hinsichtlich der Antragstellung siehe auch "Wahlscheinantrag".

 

Regelung zur Landtagswahl: 

Wahlberechtigte können, sofern sie an der Briefwahl teilnehmen möchten oder in einem anderen Wahlraum des gleichen Landtagswahlkreises ihre Stimme abgeben möchten, einen Wahlschein beantragen.

Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson dem Bürgermeister an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist. Ohne eine Unterzeichnung der Erklärung an Eides statt wird der Wahlschein einschließlich der eingereichten Briefwahlunterlagen nicht zur Wahl zugelassen.

Regelung zur Bundestagswahl: 

Wahlberechtigte können, sofern sie an der Briefwahl teilnehmen möchten oder in einem anderen Wahlraum des gleichen Bundestagswahlkreises ihre Stimme abgeben möchten, einen Wahlschein beantragen.

Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson dem Oberbürgermeister an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist. Ohne eine Unterzeichnung der Erklärung an Eides statt wird der Wahlschein einschließlich der eingereichten Briefwahlunterlagen nicht zur Wahl zugelassen.