Grundsätze des Wahlrechts

Hinweis

An einigen Stellen in der Lernplattform wird der Begriff „Stimmbezirk“ verwendet. Dieser Begriff wird jedoch nur bei Landtags- und Kommunalwahlen verwendet. Bei einer Europawahl - und auch bei einer Bundestagswahl - lautet dieser Begriff „Wahlbezirk“. Beide Begriffe meinen ein und dasselbe.

Wahlen in Deutschland müssen dem Grundgesetz nach frei, gleich, allgemein, unmittelbar und geheim sein.

"Frei" bedeutet, dass die Stimmabgabe ohne Zwang und unzulässigen Druck erfolgt. Jede/r darf wählen, wen sie/er will - niemand darf aufgrund der individuellen Wahlentscheidung benachteiligt werden.

"Gleich" meint, dass jede wahlberechtigte Person eine Stimme hat und jede Stimme genau einmal zählt. Das Gewicht der Stimme ist bspw. nicht davon abhängig ist, wie viele Steuern jemand zahlt oder welchen Geschlechts sie/er ist.

"Allgemein" bedeutet, dass alle Bürgerinnen und Bürger wahlberechtigt sind, sofern sie die allgemeinen Voraussetzungen (Mindestalter, Wohnsitz etc.) erfüllen.

"Unmittelbar" ist eine Wahl dann, wenn die Volksvertreter direkt vom Volk gewählt werden. Es gibt keine Zwischeninstanz zwischen Wählern und Gewählten (z. B. durch sogenannte Wahlmänner).

"Geheim" meint, dass nicht feststellbar ist, wie jemand gewählt hat. Niemand muss sein Wahlverhalten offenlegen und es müssen Strukturen geschaffen werden, wie z. B. Sichtschutz (Wahlkabinen) und verschlossene Wahlurnen, die das Wahlgeheimnis sicherstellen.