Wahlvorsteher

Hinweis

An einigen Stellen in der Lernplattform wird der Begriff „Stimmbezirk“ verwendet. Dieser Begriff wird jedoch nur bei Landtags- und Kommunalwahlen verwendet. Bei einer Europawahl - und auch bei einer Bundestagswahl - lautet dieser Begriff „Wahlbezirk“. Beide Begriffe meinen ein und dasselbe.

Achtung! Hier unterscheiden sich Landes- und Bundeswahlrecht!

Regelung zur Landtagswahl: 

Der Wahlvorsteher ist Mitglied des Wahlvorstandes. Er leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes bei der Wahlhandlung und der Stimmenauszählung.
Außerdem:

Der Wahlvorsteher hat im Wahlvorstand einen Stellvertreter, der in dessen Abwesenheit die beschriebenen Aufgaben übernimmt. Einer von beiden muss während der gesamten Wahlhandlung und der Auszählung immer anwesend sein.

Regelung zur Bundestagswahl: 

Der Wahlvorsteher ist Mitglied des Wahlvorstandes. Er leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes bei der Wahlhandlung und der Stimmenauszählung.
Außerdem:

Der Wahlvorsteher hat im Wahlvorstand einen Stellvertreter, der in dessen Abwesenheit die beschriebenen Aufgaben übernimmt. Einer von beiden muss während der gesamten Wahlhandlung und der Auszählung immer anwesend sein.