Wahlvorstand

Hinweis

An einigen Stellen in der Lernplattform wird der Begriff „Stimmbezirk“ verwendet. Dieser Begriff wird jedoch nur bei Landtags- und Kommunalwahlen verwendet. Bei einer Europawahl - und auch bei einer Bundestagswahl - lautet dieser Begriff „Wahlbezirk“. Beide Begriffe meinen ein und dasselbe.

Achtung! Hier unterscheiden sich Landes- und Bundeswahlrecht!

Regelung zur Landtagswahl: 

Der Wahlvorstand ist für die Durchführung der Wahl am Wahltag wie auch für die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk zuständig. Er  besteht aus dem Wahlvorsteher sowie dem stellvertretenden Wahlvorsteher und weiteren 3 bis 6 Beisitzern, von denen jeweils einer zum Schriftführer und einer stellvertretender Schriftführer benannt wird.

Regelung zur Bundestagswahl: 

Der Wahlvorstand ist für die Durchführung der Wahl am Wahltag wie auch für die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk zuständig. Er  besteht aus dem Wahlvorsteher, dem Schriftführer und den Beisitzern, von denen jeweils einer stellvertretender Wahlvorstand und einer stellvertretender Schriftführer ist.