Landeswahlleiter

Hinweis

An einigen Stellen in der Lernplattform wird der Begriff „Stimmbezirk“ verwendet. Dieser Begriff wird jedoch nur bei Landtags- und Kommunalwahlen verwendet. Bei einer Europawahl - und auch bei einer Bundestagswahl - lautet dieser Begriff „Wahlbezirk“. Beide Begriffe meinen ein und dasselbe.

Achtung! Hier unterscheiden sich Landes- und Bundeswahlrecht!

Regelung zur Landtagswahl: 

Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden von der Landesregierung ernannt.

Der Landeswahlleiter ist für die ordnungsmäßige Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich, soweit nicht andere Wahlorgane zuständig sind. Zu seinen Aufgaben gehört unter anderem der Vorsitz im Landeswahlausschuss, die Beschaffung von Vordrucken und Formularen, die Vorprüfung der Landeslisten sowie die Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses im Land.

Regelung zur Bundestagswahl: 

Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden von der Landesregierung ernannt.

Der Landeswahlleiter ist für die ordnungsmäßige Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich, soweit nicht andere Wahlorgane zuständig sind. Zu seinen Aufgaben gehört unter anderem der Vorsitz im Landeswahlausschuss sowie die Entgegennahme der Landeslisten und die Benachrichtigung der gewählten Bewerber der Landeslisten.