Ausschluss vom Wahlrecht

Hinweis

An einigen Stellen in der Lernplattform wird der Begriff „Stimmbezirk“ verwendet. Dieser Begriff wird jedoch nur bei Landtags- und Kommunalwahlen verwendet. Bei einer Europawahl - und auch bei einer Bundestagswahl - lautet dieser Begriff „Wahlbezirk“. Beide Begriffe meinen ein und dasselbe.

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist nur, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.

Das bedeutet: Diese Person darf nicht wählen!