Wahlvorstand und Wahlvorstehende

Hinweis

An einigen Stellen in der Lernplattform wird der Begriff „Stimmbezirk“ verwendet. Dieser Begriff wird jedoch nur bei Landtags- und Kommunalwahlen verwendet. Bei einer Europawahl - und auch bei einer Bundestagswahl - lautet dieser Begriff „Wahlbezirk“. Beide Begriffe meinen ein und dasselbe.

 

Der Wahlvorstand besteht aus den Wahlvorstehenden als Vorsitzende, deren Stellvertretenden, den Schriftführenden, deren Stellvertretenden und weiteren Beisitzenden. Die Mindestzahl der Mitglieder des Wahlvorstandes ist fünf, die Höchstzahl neun. Die Gemeinde hat bei Bedarf dem Wahlvorstand außerdem die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sollen Wahlberechtigte der Gemeinde sein. Sie dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.

Die Anzahl der Beisitzenden ist wahlrechtlich unterschiedlich geregelt.

Regelung zur Landtagswahl: 

Bei Landtagswahlen besteht der Wahlvorstand aus aus den Wahlvorstehenen sowie deren Stellvertretenden und weiteren 3 bis 6 Beisitzenden, von denen jeweils eine Person als Schriftführende und eine weitere als stellvertretende Schriftführende benannt wird.

Regelung zur Europawahl: 

Bei einer Europawahl besteht der Wahlvorstand aus den Wahlvorstehenen sowie deren Stellvertretenden und weiteren 3 bis 7 Beisitzenden, von denen jeweils eine Person als Schriftführende und eine weitere als stellvertretende Schriftführende bestellt wird.

Regelungen zu den Kommunalwahlen: 

Bei Kommunalwahlen besteht der Wahlvorstand aus den Wahlvorstehenen sowie deren Stellvertretenden und weiteren 3 bis 6 Beisitzenden, von denen jeweils eine Person als Schriftführende und eine weitere als stellvertretende Schriftführende benannt wird.

 

 

Regelung zur Bundestagswahl: 

Bei Bundestagswahlen besteht der Wahlvorstand aus den Wahlvorstehenen sowie deren Stellvertretenden und weiteren 3 bis 7 Beisitzenden, von denen jeweils eine Person als Schriftführende und eine weitere als stellvertretende Schriftführende bestellt wird.

Mitglieder des Briefwahlvorstandes

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Gilt für: 
Bundestagswahl, Kommunalwahl, Landtagswahl
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Mitglieder des Wahlvorstands

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Gilt für: 
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