Wahlschein

Hinweis

An einigen Stellen in der Lernplattform wird der Begriff „Stimmbezirk“ verwendet. Dieser Begriff wird jedoch nur bei Landtags- und Kommunalwahlen verwendet. Bei einer Europawahl - und auch bei einer Bundestagswahl - lautet dieser Begriff „Wahlbezirk“. Beide Begriffe meinen ein und dasselbe.

 

 

Wahlberechtigte können, sofern sie an der Briefwahl teilnehmen oder in einem anderen Wahlraum ihre Stimme abgeben möchten, einen Wahlschein beantragen. Hinsichtlich der Antragstellung siehe auch "Wahlscheinantrag". Auf dem Wahlschein haben die Wählenden oder die Hilfsperson der/dem Oberbürgermeister/in an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der wählenden Perosn gekennzeichnet worden ist. Ohne eine handschriftliche Unterzeichnung der Erklärung an Eides statt (Rückseite) wird der Wahlschein einschließlich der eingereichten Briefwahlunterlagen nicht zur Wahl zugelassen. Das heißt, die abgegebene Stimme würde nicht berücksichtigt werden.

Wichtig: Personen, die in einem anderen Wahlraum wählen möchten, müssen den beantragten Wahlschein dem Wahlvorstand vorlegen. Die Vorlage einer Wahlbenachrichtigung reicht in diesen Fällen nicht mehr aus!

 

Regelung zur Landtagswahl: 

Wahlberechtigte können, sofern sie an der Briefwahl teilnehmen möchten oder in einem anderen Wahlraum des gleichen Landtagswahlkreises ihre Stimme abgeben möchten, einen Wahlschein beantragen. Hinsichtlich der Antragstellung siehe auch "Wahlscheinantrag". Auf dem Wahlschein hat die wahlberechtigte Person oder die Hilfsperson an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der wahlberechtigten Person gekennzeichnet worden ist. Ohne eine Unterzeichnung der Erklärung an Eides statt wird der Wahlschein einschließlich der eingereichten Briefwahlunterlagen nicht zur Wahl zugelassen.

Regelung zur Europawahl: 

Alle Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten auf Antrag von ihrer Gemeindebehörde einen Wahlschein. Dafür ist es seit den Europa- und Bundestagswahlen 2009 nicht mehr erforderlich, einen wichtigen Grund für die Abwesenheit am Wahltag anzugeben.

Alle Inhaber*innen eines Wahlscheins haben das Recht, in jedem beliebigen Wahlraum ihres Kreises oder ihrer kreisfreien Stadt (bei der Europawahl) ihre Stimme abzugeben. Der Wahlschein ist auch Voraussetzung für die Briefwahl.

Eine wahlberechtigte Person, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag  ebenfalls einen Wahlschein,

  • wenn sie nachweist, dass sie ohne Verschulden die Antragsfrist für die Eintragung in das Wählerverzeichnis (zum Beispiel bei Europa- und Bundestagswahlen als Deutsche Person, die im Ausland lebt und nicht mehr in Deutschland gemeldet ist, bei der Europawahl auch als in Deutschland lebende/r Unionsbürger/in) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis versäumt hat,
  • wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der geltenden Antrags- oder Einspruchsfristen entstanden ist,
  • wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Regelungen zu den Kommunalwahlen: 

Bei Kommunalwahlen ist das Stadtgebiet in einzelne Kommunalwahlbezirke eingeteilt, für die jeweils unterschiedliche Bewerbende antreten. Mittels Wahlschein kann daher nur in einem beliebigen Wahlraum des jeweiligen Kommunalwahlbezirkes gewählt werden. In Bonn gibt es insgesamt 33 Kommunalwahlbezirke, die wiederum in insgesamt 163 Stimmbezirke aufgeteilt wurden. Eine Stimmabgabe mit Wahlschein ist somit ausschließlich innerhalb des gleichen Kommunalwahlbezirkes in einem der dortigen Wahlräume möglich. Die Angabe des Kommunalwahlbezirkes erfolgt auf dem Wahlschein und ist unbedingt zu beachten.

 

 

Regelung zur Bundestagswahl: 

Wahlberechtigte können, sofern sie an der Briefwahl teilnehmen möchten oder in einem anderen Wahlraum des Bundestagswahlkreises 96 Bonn ihre Stimme abgeben möchten, einen Wahlschein beantragen. Hinsichtlich der Antragstellung siehe auch "Wahlscheinantrag". Auf dem Wahlschein hat die wahlberechtigte Person oder die Hilfsperson an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der wahlberechtigten Person gekennzeichnet worden ist. Ohne eine Unterzeichnung der Erklärung an Eides statt wird der Wahlschein einschließlich der eingereichten Briefwahlunterlagen nicht zur Wahl zugelassen.

 

Wählen mit Wahlschein

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Gilt für: 
Bundestagswahl, Kommunalwahl, Landtagswahl
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Wähler mit Wahlbrief – Umwandlung Briefwahl in Urnenwahl

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