Zulassung/Zurückweisung eines Wahlbriefes (nur bei der Briefwahl)
Hinweis
An einigen Stellen in der Lernplattform wird der Begriff „Stimmbezirk“ verwendet. Dieser Begriff wird jedoch nur bei Landtags- und Kommunalwahlen verwendet. Bei einer Europawahl - und auch bei einer Bundestagswahl - lautet dieser Begriff „Wahlbezirk“. Beide Begriffe meinen ein und dasselbe.
Im Rahmen des Zulassungsverfahrens werden die Wahlbriefe nacheinander von den Briefwahlvorständen geöffnet. Man entnimmt ihnen den Wahlschein und kontrolliert diesen auf Richtigkeit. Bestehen keine Bedenken, wird der blaue Stimmzettelumschlag ungeöffnet in die Wahlurne eingeworfen. Die Stimmenauszählung (Öffnung der blauen Stimmzettelumschläge und Entnahme der darin befindlichen Stimmzettel) erfolgt erst nach Ablauf der allgemeinen Wahlzeit, d.h. nach 18.00 Uhr. Die Wahlscheine werden zunächst gesammelt.
Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, beschließt der Briefwahlvorstand über Zulassung oder Zurückweisung. Gesetzlich vorgeschriebene Fälle, in denen ein Wahlbrief zurückzuweisen ist, sind in der Niederschrift des Briefwahlvorstandes entsprechend aufgeführt. Zurückgewiesene Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt, ihre Stimmen gelten somit als nicht abgegeben. Die Anzahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe ist in der Niederschrift einzutragen.