Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes

Hinweis

An einigen Stellen in der Lernplattform wird der Begriff „Stimmbezirk“ verwendet. Dieser Begriff wird jedoch nur bei Landtags- und Kommunalwahlen verwendet. Bei einer Europawahl - und auch bei einer Bundestagswahl - lautet dieser Begriff „Wahlbezirk“. Beide Begriffe meinen ein und dasselbe.

Der Wahlvorstand ist während der Wahlhandlung (8:00 Uhr bis 18:00 Uhr) beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

Während der Feststellung und Ermittlung des Wahlergebnisses (ab 18:00 Uhr) müssen mindestens fünf Mitglieder anwesend sein.

Unter den Anwesenden müssen, sowohl während der Wahlhandlung als auch bei der Ergebnisermittlung, der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder deren Stellvertreter sein.

Anwesenheit Wahlvorstand - Schichteinteilung

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Gilt für: 
Bundestagswahl, Landtagswahl
Video wurde produziert von der WSW-Media Filmproduktion.