Wählbarkeit (passives Wahlrecht)

Hinweis

An einigen Stellen in der Lernplattform wird der Begriff „Stimmbezirk“ verwendet. Dieser Begriff wird jedoch nur bei Landtags- und Kommunalwahlen verwendet. Bei einer Europawahl - und auch bei einer Bundestagswahl - lautet dieser Begriff „Wahlbezirk“. Beide Begriffe meinen ein und dasselbe.

Achtung! Hier unterscheiden sich Kommunal-, Landes-, Bundes- und Europawahlrecht!

Regelung zur Landtagswahl: 

Das passive Wahlrecht ist das Recht eines jeden wahlberechtigten Bürgers sich selbst zur Wahl zu stellen und in ein öffentliches Amt gewählt zu werden. Bei der Landtagswahl in NRW ist grundsätzlich jeder, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, das 18. Lebensjahr vollendet hat  und wer am Wahltag mindestens seit drei Monaten in Nordrhein-Westfalen seinen Hauptwohnsitz hat, wählbar.

Nicht wählbar, d.h. von der Wählbarkeit ausgeschlossen, ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

Regelung zur Europawahl: 

Das passive Wahlrecht ist das Recht eines jeden wahlberechtigten Bürgers sich selbst zur Wahl zu stellen und in ein öffentliches Amt gewählt zu werden. Bei der Europawahl ist grundsätzlich jeder, der die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat wählbar.

Nicht wählbar, d.h. von der Wählbarkeit ausgeschlossen, ist, wer vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder wer am Wahltag infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

Regelungen zu den Kommunalwahlen: 

Das passive Wahlrecht ist das Recht eines jeden wahlberechtigten Bürgers sich selbst zur Wahl zu stellen und in ein öffentliches Amt gewählt zu werden. Bei den Kommunalwahlen in NRW ist grundsätzlich jeder, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, das 18. Lebensjahr vollendet hat und wer am Wahltag mindestens seit drei Monaten in Nordrhein-Westfalen seinen Hauptwohnsitz hat, wählbar.

Nicht wählbar, d.h. von der Wählbarkeit ausgeschlossen, ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

Regelung zur Bundestagswahl: 

Das passive Wahlrecht ist das Recht eines jeden wahlberechtigten Bürgers sich selbst zur Wahl zu stellen und in ein öffentliches Amt gewählt zu werden. Bei der Bundestagswahl ist grundsätzlich jeder, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat, wählbar.

Nicht wählbar, d.h. von der Wählbarkeit ausgeschlossen, ist, wer nach § 13 BWahlG vom Wahlrecht infolge Richterspruchs ausgeschlossen ist.