FAQs (Häufig gestellte Fragen - und ihre Antworten)

Hinweis

An einigen Stellen in der Lernplattform wird der Begriff „Stimmbezirk“ verwendet. Dieser Begriff wird jedoch nur bei Landtags- und Kommunalwahlen verwendet. Bei einer Europawahl - und auch bei einer Bundestagswahl - lautet dieser Begriff „Wahlbezirk“. Beide Begriffe meinen ein und dasselbe.

Bin ich als Wahlhelfer versichert?

Als Wahlhelfer stehen Sie unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Darf ein Kind mit in die Wahlkabine?

Es gilt der Grundsatz der "Geheimen Wahl".

Die Entscheidung trifft der Wahlvorstand als autonomes Wahlorgan.

Darf eine Person für eine andere wählen?

Nein! Das Wahlrecht ist ein höchstpersönliches Recht und erlaubt keine Stellvertretung.

Darf ich rote Wahlbriefe annehmen?

Nein.

Ist die Person, die vor Ihnen steht, der Wahlscheininhaber und ist dieser für ihren Wahlkreis wahlberechtigt, können Sie die Person auffordern, den Wahlbrief zu öffnen, den Wahlschein zu entnehmen und damit zu wählen.

Handelt es sich um den Wahlbrief für eine andere Person oder einen anderen Wahlkreis, weisen Sie die Person darauf hin, dass der Wahlbrief bis 18:00 Uhr beim Wahlamt eingegangen sein muss. Der Brief kann bis 18:00 Uhr in einen der Briefkästen des Wahlamtes, Kopstadtplatz 10, oder des Rathauses, Porscheplatz 1, eingeworfen werden.

Die Zahl der Stimmabgabevermerke stimmt nicht mit der Anzahl der abgegebenen Stimmzettel überein.

Stimmen die Zahlen nach zweimaliger Zählung nicht überein, wurde vermutlich ein Stimmabgabevermerk vergessen oder zu viel erstellt.

Es gilt dann die Anzahl der abgegebenen Stimmzettel.

Die Abweichung ist in der Wahlniederschrift zu dokumentieren und zu begründen. Zum Beispiel: "Es wurde ein Stimmabgabevermerk vergessen".

Ein körperlich beeinträchtigter Wähler kann nicht wählen, weil der Wahraum nicht barrierefrei ist.

Die Wähler haben mit der Wahlbenachrichtigung den Hinweis erhalten, dass der Wahlraum nicht barrierefrei ist.

Er hätte vorab Briefwahl beantragen können.

Im Zweifelsfall rufen Sie im Wahlamt unter der 0201 - 88 12345 an.

Ein Pressevertreter möchte Fotos oder Filmaufnahmen im Wahlraum machen? Wie verhalte ich mich?

Das Wahlgeheimnis ist zu wahren.

Personen dürfen nur fotografiert oder gefilmt werden, wenn diese einverstanden sind.

Die Wahlhandlung (hinter oder in der Wahlkabine) oder das Wählerverzeichnis dürfen nicht fotografiert bzw. gefilmt werden.

Ein Wähler hat keine Wahlbenachrichtigung erhalten, darf er dennoch an der Wahl teilnehmen?

Die Wahlbenachrichtigung ist lediglich der Hinweis, dass der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen ist.

Der Wähler darf wählen, wenn er im Wählerverzeichnis steht und einen Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis, Führerschein) zur Legitimation vorlegt.

Ein Wähler ist im Wählerverzeichnis mit dem Sperrvermerk "W" (=Wahlschein) oder "N" (=nicht wahlberechtigt) eingetragen. Was ist zu tun?

Der Sperrvermerk "Wahlschein" ("W") bedeutet, dass diese Person einen Antrag auf Ausstellung von Briefwahlunterlagen gestellt hat. Sollte eine Person mit diesem Sperrvermerk in Ihrem Wahlraum wählen wollen, so ist dies nur unter Vorlage des Wahlscheines möglich. Die Vorlage der Wahlbenachrichtigungskarte reicht in diesem Fall nicht aus.

Siehe Schulungsclip "Wählen mit Wahlschein".

Der Sperrvermerk "N" oder "gestrichen" besagt, dass die Person in Ihrem Wahlbezirk nicht mehr wahlberechtigt ist. Das bedeutet, sie darf in Ihrem Wahlbezirk – auch wenn sie Ihnen eine Wahlbenachrichtung für die entsprechende Wahl vorlegt – nicht wählen.
Bei Unklarheiten rufen Sie bitte beim Wahlamt unter der Nummer 0201 - 88 12345 an.

Ein Wähler ist innerhalb der Stadt umgezogen, kann er noch wählen?

Grundsätzlich verliert er sein Wahlrecht nicht.
Steht die Person nicht im Wählerverzeichnis (auch nicht am Ende) und auch nicht in der Änderungsliste, rufen Sie bitte das Wahlamt unter der Nummer 0201 - 88 12345 an.

Ein Wähler steht nicht im Wählerverzeichnis. Was ist zu tun?

Bei Neuaufnahmen kann die Person am Ende des Wählerverzeichnisses stehen.

Finden Sie die Person dort nicht und steht sie auch nicht in der Änderungsliste, rufen Sie bitte das Wahlamt unter der Nummer 0201 - 88 12345 an.

Ein Wahlhelfer erscheint nicht wieder nach seiner Pause oder zur Auszählung.

Sofern die Mindestanzahl von 3 Wahlhelfern (darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder deren Vertreter) während der Wahlhandlung bzw. 5 Wahlhelfern (darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder deren Vertreter) zur Auszählung gegeben ist, ist nichts zu veranlassen.
Das unentschuldigte Fernbleiben ist in der Niederschrift zu vermerken.

Wird die Mindestanzahl unterschritten, rufen Sie bitte unverzüglich im Wahlamt unter der Nummer 0201 - 88 12344 an.

Ein Wahlhelfer ist nicht in der Lage, sein Amt auszuüben

Als Wahlvorsteher können Sie ein Mitglied des Wahlvorstandes von seinen Aufgaben entbinden, wenn die Person dazu nicht geeignet ist (z.B. wegen Alkoholmissbrauchs).

Vermerken Sie dies in der Wahlniederschrift und nehmen bitte umgehend Kontakt mit dem Wahlamt unter der Nummer 0201 - 88 12344 auf.

Eine Person verbreitet während der Wahlhandlung Unruhe und stört den allgemeinen Wahlbetrieb. Wie ist vorzugehen?

Fordern Sie die Person auf, die Störung zu unterlassen, ggf. üben Sie Ihr Hausrecht aus und verweisen die Person des Wahlraumes.

Gelingt dies nicht, so schalten Sie bitte die Polizei (110) ein und unterrichten das Wahlamt unter 0201 - 88 12345 über den Vorfall.

Es möchte jemand bei der Auszählung zugucken.

Die Auszählung ist öffentlich, darf aber nicht gestört werden. Es darf nur beobachtet werden.

Die Stimmenauszählung nehmen ausschließlich die Mitglieder des Wahlvorstandes vor. Angebotene Hilfe darf nicht angenommen werden.

Gibt es Unterbrechungen oder Pausen während der Wahlhandlung?

Der Wahlbetrieb findet ohne Unterbrechung statt.

Der Wahlvorstand teilt sich jedoch üblicherweise in zwei Schichten, die sich gegen Mittag abwechseln. Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass mindestens der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder deren Vertreter und ein Beisitzer anwesend sind. Zur Auszählung der Stimmen tritt der gesamte Wahlvorstand wieder zusammen.

Ich bin im Wahlvorstand und am Wahltag erkrankt.

Bitte melden Sie sich um 6:30 Uhr beim Wahlamt unter der Nummer 0201 - 88 12344.

Ich bin zum Wahlhelfer berufen worden. Kann ich ablehnen?

Grundsätzlich nicht. Wahlhelfer üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Jeder Wahlberechtigte ist zur Übernahme dieses Ehrenamtes verpflichtet. Eine Ablehnung kommt nur aus wichtigem Grund in Betracht.

Ich habe ein Problem und kann dieses auch mit Hilfe der Anleitung nicht lösen. Wie gehe ich vor?

Rufen Sie das Wahlamt an unter 0201 - 88 12345 und erkundigen Sie sich nach der weiteren Vorgehensweise.

Ich habe mich als Wahlhelfer beworben. Werde ich jetzt bei allen zukünftigen Wahlen eingesetzt?

Sie werden als Wahlhelfer in der Wahlhelferdatei gespeichert und auch für künftige Wahlen berücksichtigt. Vor einer Wahl erhalten Sie eine schriftliche Einberufung. Sofern Sie der Speicherung Ihrer Daten widersprechen, werden Sie nach der Wahl aus der Wahlhelferdatei gelöscht.

In welchem Wahlraum werde ich eingesetzt?

Hierüber entscheidet das Wahlamt. In der Regel können jedoch im Vorfeld Wünsche geäußert werden, denen im Rahmen des tatsächlich Möglichen auch entsprochen wird.

Kann ein Wahlbewerber Mitglied in einem Wahlvorstand sein?

Nein.

Kann ich Wünsche zum Einsatzort äußern?

Ja. Das Team für den Personaleinsatz ist bemüht, Wünsche zu berücksichtigen. Sofern ein Wunsch nicht berücksichtigt werden kann, werden passende Alternativen angeboten.

Mehrere Personen gehen in eine Wahlkabine. Wie gehe ich vor?

Das ist grundsätzlich nicht erlaubt.

Hilfsbedürftige Personen können aber eine Hilfsperson benennen und diese mit in die Wahlkabine nehmen.

Sollte eine Hilfsbedürftigkeit jedoch nicht vorliegen, so ist ein gemeinsamer Gang in die Wahlkabine zu untersagen.

Mitglieder des Wahlvorstandes sind morgens nicht erschienen. Was kann ich tun?

Fehlt der Wahlvorsteher oder der Schriftführer, rufen Sie sofort beim Wahlamt unter der Nummer 0201 - 88 12344 an, andernfalls bis spätestens 8:30 Uhr.

Muss der Wähler in die Wahlkabine gehen, um den Stimmzettel zu markieren?

Ja. Das Wahlgeheimnis ist zu wahren. Auch vom Wähler.

Muss der Wähler sich ausweisen?

Im Gesetz heißt es "… auf Verlangen …".

Die Wahlbenachrichtigung reicht in der Regel als Legitimation aus, nur wenn Zweifel an der Identität der Person bestehen, sollte sich der Wahlvorstand einen Ausweis vorlegen lassen. Es ist darauf zu achten, dass der Stimmabgabevermerk bei der richtigen Person im Wählerverzeichnis gemacht wird.

Liegt keine Wahlbenachrichtigung vor, muss der Wähler sich durch Vorlage eines Lichtbildausweises (z.B. Personalausweis oder Führerschein) legitimieren.

Muss ich als Wahlhelfer auf besondere Dinge achten?

Als Wahlhelfer sind Sie der politischen Neutralität verpflichtet.

Darüber hinaus gilt die Verschwiegenheitspflicht. Sämtliche Informationen, die Sie im Laufe der Wahlhandlung über dritte Personen zur Kenntnis nehmen, dürfen nicht weitergegeben werden.

Muss ich als Wahlvorsteher die Beisitzer vereidigen?

Es handelt sich nicht um eine Vereidigung, sondern um eine Verpflichtung.

Vor Beginn der Wahlhandlung muss der Wahlvorsteher den Wahlvorstand zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes und zur Verschwiegenheit über die bei der amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichten.

Muss ich den ganzen Tag im Wahlraum sein?

Nein. In der Regel erfolgt der Einsatz in zwei Schichten. Diese werden am Morgen der Wahl gemeinschaftlich eingeteilt. Die erste Gruppe übernimmt die erste Schicht. Mittags erfolgt ein Wechsel der Gruppe. Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass mindestens der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder deren Vertreter und ein Beisitzer anwesend sind.
Zum Ende der Wahlhandlung müssen alle Mitglieder des Wahlvorstandes, mindestens jedoch 5, wieder anwesend sein.

Muss ich Wahlwerbung am Wahlraum oder am Gebäude entfernen?

Der Wahlraum ist eine politisch "neutrale Zone" und darf demnach nicht mit Parteienwerbung oder sonstigen Beeinflussungen in Verbindung stehen.

Wahlwerbung ist in und am Gebäude und unmittelbar vor dem Zugang zum Gebäude nicht erlaubt.

Entsprechende Schilder, Plakate, Aufkleber etc. sind dementsprechend zu beseitigen. Bitte – sofern möglich – mit Fotos dokumentieren.

Sollte Ihnen die Beseitigung der Wahlwerbung nicht möglich sein, nehmen Sie Kontakt zum Wahlamt auf unter 0201 - 88 12345.

Sie sind sich hinsichtlich der Gültigkeit einer Stimme nicht sicher. Was ist zu tun?

Sie entscheiden gemeinsam im Wahlvorstand über die Gültigkeit mit einfacher Mehrheit. Geht die Abstimmung unentschieden aus (z.B. bei 6 Wahlhelfern 3 für gültig und 3 für ungültig), ist die Stimme des Wahlvorstehers ausschlaggebend.
Der Stimmzettel ist auf der Rückseite mit einer laufenden Nummer zu versehen. Daneben ist die Entscheidung über die Gültigkeit oder Ungültigkeit für die Erst- und Zweitstimme zu vermerken.
Alle Stimmzettel, über die eine Entscheidung getroffen wurde, kommen in den dafür vorgesehen Umschlag und sind der Niederschrift beizufügen.

Sind die Wahlräume barrierefrei?

Die Wähler wurden mit der Wahlbenachrichtigung über die Barrierefreiheit ihres Wahlraumes informiert. Leider ist dies nicht in allen Wahlräumen der Fall.

Wann wird gewählt?

Die Wahlräume sind am Wahltag von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr durchgehend geöffnet.

Warum fehlt dem Stimmzettel die rechte obere Ecke?

Die Städte ermöglichen barrierefreie Wahlen. Es werden ausschließlich Stimmzettel ausgegeben, bei denen die obere rechte Ecke abgetrennt ist. Dadurch können blinde und sehbehinderte Wahlberechtigte den Stimmzettel richtigherum in eine Stimmzettelschablone einlegen, um ihn korrekt ausfüllen zu können.

Was muss der Wähler zur Wahl mitbringen?

Die Wahlbenachrichtigung und einen Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis oder Führerschein).

Hat der Wähler die Wahlbenachrichtigungskarte nicht erhalten, verloren oder nicht dabei und steht er im Wählerverzeichnis, muss er einen Identitätsnachweis vorlegen.

Welche Aufgaben hat der Wahlvorstand?

Der Wahlvorstand prüft und überwacht die Wahlhandlung in dem jeweiligen Wahlraum. Darüber hinaus stellt er das Wahlergebnis für den jeweiligen Wahlbezirk fest.

Während und nach der Wahlhandlung hat er im Rahmen seiner Funktion diverse Entscheidungen zu treffen zum Beispiel über die Gültigkeit eines Stimmzettels oder die Wahlberechtigung von Personen.

Welche Voraussetzungen muss ich als Wahlhelfer erfüllen?

Sie müssen am Wahltag zur Wahl wahlberechtigt sein. Das bedeutet, Sie müssen

  • Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetztes sein,
  • das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
  • mindestens seit dem 28. April 2017 Ihren Hauptwohnsitz und keine Wohnung außerhalb von NRW haben oder sich in NRW gewöhnlich aufhalten
  • und Sie dürfen nicht infolge Richterspruchs vom Wahlrecht ausgeschlossen sein.
Wie gehe ich mit beeinflussender Parteienwerbung im und am Wahlraum um?

Der Wahlraum ist eine politisch "neutrale Zone" und darf demnach nicht mit Parteienwerbung oder sonstigen Beeinflussungen in Verbindung stehen.

Wahlwerbung ist in und am Gebäude und unmittelbar vor dem Zugang zum Gebäude nicht erlaubt.

Entsprechende Schilder, Plakate, Aufkleber etc. sind dementsprechend zu beseitigen. Bitte - sofern möglich - mit Fotos dokumentieren.

Sollte Ihnen die Beseitigung der Wahlwerbung nicht möglich sein, nehmen Sie Kontakt zum Wahlamt auf unter 0201 -88 12345.

Wie kann ich mich als Wahlhelfer bewerben?

Sie können sich telefonisch (0201 - 88 12344), per Mail (wahl@essen.de) und schriftlich oder persönlich an das Wahlamt (Anschrift: Kopstadtplatz 10, 45127 Essen) wenden.

Wie werde ich auf meinen Einsatz vorbereitet?

Für Wahlvorsteher und Schriftführer finden vor der Wahl separate Schulungen statt. Diesen werden mit der Einberufung verschiedene Informationsmaterialien (Anleitung zur Wahl sowie Musterniederschriften) übersendet.

Alle übrigen Wahlhelfer erhalten mit ihrer Einberufung eine Anleitung zur Wahl.

Tipp: Sie sollten zur Vorbereitung auf Ihren Einsatz diese Lernplattform nutzen und sich die Schulungsfilme ansehen.

Wie werden die Stimmen ausgezählt?

Im Vorfeld einer jeden Wahl finden für die Wahlvorsteher und die Schriftführer entsprechende Schulungen statt. Darüber hinaus liegt den Wahlunterlagen, die Sie mit der Einberufung erhalten, eine Anleitung bei, die die korrekte Vorgehensweise beschreibt.
Trainieren Sie im Vorfeld der Wahl an ihrem PC die richtige Auszählung mit der "interaktiven Stimmenauszählung" der Lernplattform oder schauen Sie sich den entsprechenden Filmclip an.