Wahlberechtigung (aktives Wahlrecht)

Hinweis

An einigen Stellen in der Lernplattform wird der Begriff „Stimmbezirk“ verwendet. Dieser Begriff wird jedoch nur bei Landtags- und Kommunalwahlen verwendet. Bei einer Bundestagswahl - und auch bei einer Europawahl - lautet dieser Begriff „Wahlbezirk“. Beide Begriffe meinen ein und dasselbe.

Achtung! Hier unterscheiden sich Landes- und Bundeswahlrecht!

Regelung zur Landtagswahl: 

Das aktive Wahlrecht meint das Recht eines jeden wahlberechtigten Bürgers bei einer Wahl seine Stimme abgeben zu können. Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens dem 16. Tag vor der Wahl seinen Hauptwohnsitz in NRW hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält.

Ausgeschlossen vom Wahlrecht und somit auch nicht wahlberechtigt, sind Personen, die infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen.

Regelung zur Europawahl: 

Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag die deutsche Staatsangehörigkeit oder die eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt, das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten vor der Wahl eine Wohnung innerhalb der Bundesrepublik oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält.

Ausgeschlossen vom Wahlrecht und somit auch nicht wahlberechtigt, sind Personen, die infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen, diejenigen Personen, für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht durch einstweilige Anordnung bestellt ist sowie Personen, die sich nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychatrischen Krankenhaus befinden.

Regelung zur Bundestagswahl: 

Das aktive Wahlrecht meint das Recht eines jeden wahlberechtigten Bürgers bei einer Wahl seine Stimme abgeben zu können. Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten vor der Wahl eine Wohnung innerhalb der Bundesrepublik innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält.

Ausgeschlossen vom Wahlrecht und somit auch nicht wahlberechtigt, sind Personen, die infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen, diejenigen Personen, für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht durch einstweilige Anordnung bestellt ist sowie Personen, die sich nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychatrischen Krankenhaus befinden.