Wahlberechtigung (aktives Wahlrecht)
Hinweis
An einigen Stellen in der Lernplattform wird der Begriff „Stimmbezirk“ verwendet. Dieser Begriff wird jedoch nur bei Landtags- und Kommunalwahlen verwendet. Bei einer Europawahl - und auch bei einer Bundestagswahl - lautet dieser Begriff „Wahlbezirk“. Beide Begriffe meinen ein und dasselbe.
Achtung! Hier unterscheiden sich Landes- und Bundeswahlrecht!
Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag die deutsche Staatsangehörigkeit oder die eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt, das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten vor der Wahl eine Wohnung innerhalb der Bundesrepublik oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält.
Ausgeschlossen vom Wahlrecht und somit auch nicht wahlberechtigt, sind Personen, die infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen, diejenigen Personen, für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht durch einstweilige Anordnung bestellt ist sowie Personen, die sich nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychatrischen Krankenhaus befinden.