Einspruch gegen das Wählerverzeichnis

Hinweis

An einigen Stellen in der Lernplattform wird der Begriff „Stimmbezirk“ verwendet. Dieser Begriff wird jedoch nur bei Landtags- und Kommunalwahlen verwendet. Bei einer Bundestagswahl - und auch bei einer Europawahl - lautet dieser Begriff „Wahlbezirk“. Beide Begriffe meinen ein und dasselbe.

Wer das Wählerverzeichnis nicht für richtig hält, kann innerhalb einer festgelegten Frist (20. Tag bis 16. Tag vor der Wahl) schriftlich beim (Ober-) Bürgermeister Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen.