Ausschluss vom Wahlrecht
Hinweis
An einigen Stellen in der Lernplattform wird der Begriff „Stimmbezirk“ verwendet. Dieser Begriff wird jedoch nur bei Landtags- und Kommunalwahlen verwendet. Bei einer Europawahl - und auch bei einer Bundestagswahl - lautet dieser Begriff „Wahlbezirk“. Beide Begriffe meinen ein und dasselbe.
Eine Person ist vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn sie infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.
Das bedeutet: Diese Person darf nicht wählen!
Deutsche sind vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn sie infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen, für sie ein Betreuer für alle Angelegenheiten bestellt ist oder sie sich aufgrund einer Anordnung nach dem Strafgesetzbuch in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden. Das gleiche gilt auch für Unionsbürger/innen.